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Gute Umgangsformen: Das sollten Sie bei der Nutzung Ihres Handys beachten
stellen Sie sich folgende Situation vor: Nach einigen vergeblichen Versuchen haben Sie es endlich geschafft, sämtliche an dem Projekt beteiligten Projektingenieure an einen Tisch zu bekommen. Doch nach 5 Minuten klingelt bereits das 1. Handy. Der technische Leiter Einkauf verlässt zwar aus Höflichkeit den Raum, kehrt so schnell aber nicht mehr zurück. Da Sie seine Einschätzung aber für den folgenden Teil der Präsentation brauchen, müssen Sie eine Zwangspause einlegen.
Sicherlich kommt Ihnen diese Situation bekannt vor. Egal ob im Meeting, im Restaurant oder auf einer Konferenz: Für viele technische Führungskräfte ist das Handy nicht mehr wegzudenken. Schließlich können so Entscheidungswege deutlich verkürzt und persönliche Einschätzungen sofort eingeholt werden.
Doch leider gibt es auch eine Kehrseite der Medaille: So mancher Handybesitzer kann sich nicht mit dem Gedanken anfreunden, zu bestimmten Zeiten mobil nicht erreichbar zu sein – und schaltet das Handy auf Dauerbetrieb.
Wie Sie Ihr Handy nutzen, ohne negativ aufzufallen, erfahren Sie in unseren nachfolgenden Tipps:
- Zeit ist Geld. Und wer mehrere Dinge gleichzeitig erledigt, beweist sein Multitasking-Talent, mögen Sie denken. Leider ist dem nicht immer so. Neuere Erkenntnisse zeigen: Wer mehrere Dinge gleichzeitig erledigt, konzentriert sich auf nichts richtig. Überlegen Sie also, ob jeder Anruf auf dem Handy wirklich so dringend ist. Kann er nicht ein oder 2 Stunden warten, bevor Sie die Konzentration einer Gesprächsrunde durch Ihr klingelndes Handy stören?
- Wenn Sie während eines Meetings einen nicht aufschiebbaren Anruf erwarten, informieren Sie vor Beginn die anderen Teilnehmer. Mit dieser höflichen Geste signalisieren Sie, dass Sie die Sitzung ernst nehmen und dass Sie die anderen Teilnehmer nur ungern stören.
- Machen Sie dem Anrufer deutlich, dass Sie sich in einem Meeting befinden. Verlassen Sie sofort den Raum. Entschuldigen Sie sich bei den anderen Sitzungsteilnehmern für die Unterbrechung.
- Individuelle Klingeltöne mögen sicherlich sinnvoll sein. Doch wenn aus der Aktentasche die Erkennungsmelodie der Krimireihe „Tatort“ ertönt, führt das zwangsläufig zu einer Unterbrechung. Vermeiden Sie diese, indem Sie den Klingelton ausschalten und den Vibrationsmodus einschalten.
- Was für eine Sitzung gilt, gilt auch für ein Geschäftsessen. Nichts ist unhöflicher, als im Restaurant lautstark und für jeden unüberhörbar zu telefonieren. Schalten Sie, falls es irgendwie möglich ist, das Handy aus. Nur so können Sie Ihrem (potenziellen) Geschäftspartner Ihre volle Aufmerksamkeit widmen.
- Übrigens: Falls Sie irgendwann einmal mit einem unhöflichen Handynutzer konfrontiert werden, der während Ihres Meetings telefoniert, bleibt Ihnen nur eine Möglichkeit der Reaktion. Verlassen Sie umgehend den Raum, und bitten Sie den Telefonierer, Sie wieder hereinzuholen, wenn das Gespräch beendet ist. Nur so setzen Sie Grenzen und zeigen Ihrem Gegenüber, dass sein Verhalten inakzeptabel ist.
Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de
Ihre
Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail
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Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können Sie teuer zu stehen kommen
Arbeitnehmer haftet nicht für den Arbeitsplatzverlust des Kollegen
Gespräche: Mit Fair Play zum Ziel
Die Kunst, nichts zu tun
Wie ehrlich sind Ihre Mitarbeiter?
So erhält Ihr Hotel eine eigene Identität
So führen Sie erfolgreiche Ermahnungsgespräche
Alkoholabhängige Bewohner in Ihrer Einrichtung – 12 Tipps für den professionellen Umgang
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Recht |
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Wann aber überschreiten Sie die Grenze zwischen verständlicher Forderung und Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)? Als Vorgesetzter begehen Sie in den folgenden Fällen eine Ordnungswidrigkeit:
- Sie beschäftigen einen Mitarbeiter über die Grenzen der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese beträgt 48 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden (§ 3 ArbZG) in der Zeit von Montag bis Samstag. Hinweis: Beachten Sie immer, ob im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag andere zeitliche Grenzen festgelegt sind. Diese gehen der gesetzlichen Regelung vor.
- Sie verweigern einem Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen (§ 4 ArbZG).
- Sie beschäftigen einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen und/oder gewähren ihm keinen Ersatzruhetag. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen dem Gesetz nach (§ 11 ArbZG) beschäftigungsfrei bleiben.
- Sie zeichnen die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit nicht auf oder bewahren die Aufzeichnungen weniger als 2 Jahre auf. Hinweis: Die Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, wenn Sie vorsätzlich oder auch nur fahrlässig handeln und die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten.
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Der beklagte ehemalige Kollege hatte schriftlich erklärt, dass sich der Kläger ehrverletzend über seine Vorgesetzte geäußert habe. Dies nahm der ehemalige Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis endete danach aus betrieblichen Gründen fristgerecht. Der Arbeitgeber zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr (die so genannte „Regelabfindung“). Im Anschluss daran verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Kollegen Schadensersatz. Dieser sollte ihm den durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses künftig entstehenden Schaden ersetzen. Dessen Falschinformation über den Kläger habe das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört und letztlich das Arbeitsverhältnis beendet. Mit dem Vergleichsschluss sei der Kläger nur seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen.
Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers nicht, obwohl es erkennbar am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Äußerung des Beklagten zweifelte. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen überhaupt eine fristlose oder ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt hätten. Weiter seien die Äußerungen allenfalls Anlass und nicht Ursache für die Kündigung gewesen. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehle es am Kausalzusammenhang, da das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch den gerichtlich geschlossenen Vergleich beendet wurde. Dies habe der Kläger selbst und nicht der beklagte ehemalige Kollege zu verantworten.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.4.2007, Aktenzeichen 2 Sa 399/06
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Form statt Inhalt
Entscheidend ist, dass Sie auf unfaire Tricks in richtiger Form reagieren, der Inhalt ist meist nebensächlich. Beherzigen Sie daher diese 3 grundlegenden Tipps bei Ihrer Abwehrstrategie:
- Achten Sie auf Ihre Körpersprache. Stehen oder sitzen Sie aufrecht, signalisieren Sie Präsenz und Selbstbewusstsein. Stellen Sie Blickkontakt her.
- Kontrollieren Sie Ihr Sprechen. Artikulieren Sie klar, moduliert, laut und nicht zu schnell.
- Die Stimmlage transportiert im Wesentlichen Ihre Botschaft. Bemühen Sie sich daher um einen freundlichen, aber bestimmten Tonfall.
Die häufigsten Rhetorik-Tricks können Sie mit folgenden Tipps leicht aushebeln:
- Achtung vor Schmeicheleien. Wenn Ihr Gegenüber Sie mit Lob und Komplimenten „einlullen“ will, bleiben Sie wachsam. Kontern Sie mit der „Geradeweil“-Konstruktion: „Gerade weil das Projekt so erfolgreich war, bin ich skeptisch.“
- Erkennen Sie versteckte Ablehnung in „Ja-aber“-Sätzen. Hinter der zunächst formulierten Zustimmung verbirgt Ihr Gesprächspartner seine Ablehnung. Sie sollten um eine Präzisierung seiner Argumente bitten. Wer versucht, sich mit Imponiergehabe einen Vorteil zu verschaffen, hat das Bedürfnis nach Anerkennung und Bewunderung. Sie reagieren am besten, indem Sie schnörkellos auf die Sachebene zurückkehren.
- Bei Killerphrasen oder persönlicher Beleidigung hilft nur, einen kühlen Kopf zu bewahren. Betrachten Sie die Gesprächssituation aus der Distanz. Machen Sie deutlich, dass Sie zur Fortsetzung des Gesprächs nur bereit sind, wenn wieder fair gespielt wird.
Trainieren Sie „kurzes Faulenzen“
Auch wenn Sie in Ihrem Arbeitsalltag wenig Zeit für Ruhepausen haben – schon 3 oder 4 Minuten bewusstes Nichtstun reichen, um zu entspannen. Nehmen Sie sich diese Zeit – und tragen Sie sie zur Not in Ihren Terminkalender ein. Aber vergessen Sie nicht, in dieser Zeit Telefon und Handy auszuschalten!
- Sehen Sie beispielsweise aus dem Fenster und lassen Sie die Grüntöne eines Laubbaumes auf sich wirken.
- Hören Sie während dienstlicher Autofahrten bewusst Musik.
Versuchen Sie so oft es geht, negative Gedanken aus Ihrem Kopf zu verbannen. – Das geht natürlich nicht immer, aber mit dem folgenden Tipp wird aus Schwarz wenigstens ein helles Grau:
- Lockern Sie Ihren Kiefer, indem Sie ihn vorsichtig massieren.
- Schließen Sie die Augen und machen Sie sich gedanklich auf die Reise: Laufen Sie barfuss am Strand, stellen Sie sich das Geräusch des Meeres und den Wind auf Ihrer Haut vor.
Orientieren Sie sich in Ihrem Arbeitsalltag – wenn möglich – an den Ruhe und Leistungsphasen, die von Natur aus vorgegeben sind:
- Nutzen Sie die Zeit zwischen 10 und 13 Uhr für kreative Aufgaben.
- Gönnen Sie sich eine Auszeit um 13 Uhr, wenn das Mittagstief die Arbeit unnötig schwer macht, und erledigen Sie unkomplizierte Aufgaben oder Telefonate.
- Starten Sie nach 15 Uhr zum 2. Leistungshoch und bewältigen Sie dann die Aufgaben, die Geschwindigkeit und ein gutes Langzeitgedächtnis erfordern.
Vermeiden Sie zu viel und zu fettes Essen, denn das stresst den Körper und raubt ihm die Energie-Reserven.
- Streichen Sie allzu viel Süßigkeiten, zuckerhaltige Getränke, Alkohol und Fleisch von Ihrem Speiseplan.
- Essen Sie stattdessen mehr Obst und Gemüse.
- Trinken Sie ausreichend Flüssigkeit, wie beispielsweise Mineralwasser und Früchtetee.
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Hotelleitung |
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Schaffen Sie eindeutige und unmissverständliche Regelungen über die private Nutzung von Telefon und Internet. Wenn Sie die private Nutzung komplett verbieten, sollten Sie eine entsprechende Klausel in Ihre Arbeitsverträge einbauen. Erlauben Sie die Nutzung der Telefonie zu bestimmten Zeiten, sollten Sie eine entsprechende Zeiterfassung und Abrechnung zu Personalpreisen gewährleisten. Sinnvoll ist es in dieser Hinsicht, einen Kontrollmechanismus in Form einer Amtholung einzubauen. Bei der Nutzung des Internets sollten Sie eine Haftungsklausel in die Arbeitsverträge Ihrer Mitarbeiter setzten. Durch diese Klausel haften Ihre Mitarbeiter, wenn Ihnen durch die private Nutzung des Internets ein Schaden durch Viren und Trojaner entsteht.
Bestimmen Sie einen offiziellen Personaleingang, den Ihre Mitarbeiter bei Dienstbeginn und –ende immer benutzen müssen. Nebeneingänge oder Fluchtwege laden unehrliche Angestellte förmlich zum Schmuggeln und Stehlen ein. Vereinbaren Sie in Ihren Arbeitsverträgen das Recht auf Taschen- und Spindkontrollen. Diese können Sie dann als Präventionsmaßnahme oder bei auftretendem und unerklärlichem Schwund von Waren auch umsetzten.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht und Mitarbeiterführung für Hoteliers lesen Sie auch in Hotelleitung in der Praxis!
In der Hotellerie wird der Begriff Corporate Identity meist Ketten- und Kooperationsbetrieben zugeordnet, weil man darin lediglich den einheitlichen Gesamtauftritt verschiedener Betriebe unter dem Dach der Kette oder Kooperation sieht. Doch diese Zuordnung ist zu oberflächlich und in ihrer Auslegung falsch, denn eine Corporate Identity ist auch für privat geführte Einzelhotels wichtig. Klassischer Weise bildet sich die Corporate Identity aus vier Unterbereichen. Diese Unterbereiche können Sie in Ihrem Hotel mit verschiedenen Merkmalen in Verbindung bringen:
Corporate Design (CD):
Das einheitliche Erscheinungsbild Ihres Hotels
Einheitliche Schriftart, die im Bereich Werbung und Korrespondenz genutzt wird, Firmenlogo, Prospekte im gleichen Erscheinungsbild
Corporate Communications (CC):
Alle Kommunikationsmaßnahmen, die Sie nach innen und nach außen in Ihrem Hotel einsetzen
Begrüßungstext am Telefon und bei der Anreise von Gästen, Slogans, Werbebotschaften, Gästekorrespondenz, Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Abteilungen
Corporate Behavior (CB):
Die Kultur innerhalb Ihres Hotels
Umgangsformen zwischen Führung, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Rituale, Traditionen, Verhaltensformen gegenüber Gästen, Lieferanten und Geschäftspartnern
Corporate Image (CIg):
Die Wahrnehmung Ihres Hotels in der Öffentlichkeit
z. B. als Luxushotel mit sozialem Engagement oder als bodenständiger Familienbetrieb mit Bezug zur Region
Darüber hinaus trägt auch beispielsweise die Geschichte Ihres Hotels, sein Leitbild (Ziele), Unterscheidungs- und Alleinstellungsmerkmale und, sofern vorhanden, das besondere Versprechen einer Marke, zur Corporate Identity bei.
Wenn Sie Ihr Hotel unter der Berücksichtigung von CI-Richtlinien führen, genießen Sie den Vorteil, dass man die Identität Ihres Hotels in Verbindung einheitlichen Handlungsweisen bringt, die von der Öffentlichkeit nach zu vollziehen und besser verstanden werden. Durch die visuelle Wahrnehmung steigern Sie zusätzlich Ihren Wiedererkennungswert und man behält Sie dadurch besser in Erinnerung.
Mehr zum Thema Marketing finden Sie auf unserer Webseite: www.hotelleitung.org/marketing/marktpotenziale/
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Checkliste: So führen Sie erfolgreiche Ermahnungsgespräche
- Geben Sie Ihren Mitarbeitern regelmäßig Rückmeldungen.
- Handeln Sie schnell und konsequent.
- Entwickeln Sie einen offenen Umgang mit Fehlern.
- Konzentrieren Sie Ihre Rückmeldungen auf die wichtigsten Dinge.
- Bereiten Sie das Gespräch schriftlich vor.
- Unterscheiden Sie zwischen der Beschreibung des Sachverhalts, der Bewertung und dem Ausdruck Ihrer persönlichen Betroffenheit.
- Legen Sie die schriftliche Vorbereitung für das Gespräch griffbereit.
- Wählen Sie für das Gespräch eine Gewinner-Gewinner-Strategie.
- Richten Sie Ihre Gesprächs-Strategie an dem Verhaltens-Typ des Mitarbeiters aus.
- Bleiben Sie während des Gesprächs an der Sache.
- Halten Sie die Ergebnisse (auch die angedrohten Konsequenzen) schriftlich fest.
- Lassen Sie den Mitarbeiter unterschreiben.
- Lassen Sie dem Mitarbeiter auch nach dem Gespräch keinen Spielraum, in sein altes Verhalten zurückzufallen.
- Erkennen Sie die Fortschritte des Mitarbeiters an.
- Ziehen Sie die Konsequenzen, wenn es zu einem erneuten Verstoß kommt.
Ihre Möglichkeiten, die Alkoholabhängigkeit eines Bewohners zu bekämpfen, sind begrenzt. Wenn Sie aufgrund eines stark konfliktträchtigen Verhaltens des Bewohners nicht mehr weiterwissen, lassen Sie durch einen Arzt prüfen, ob eine Überweisung an eine Fachklinik sinnvoll ist.
Die nachfolgenden 12 Tipps helfen Ihnen, den Umgang mit einem alkoholabhängigen Bewohner professionell zu gestalten.
1. Tipp: Alkoholismus darf kein Tabuthema sein.
Sprechen Sie die Krankheit offen an. Thematisieren Sie im Aufnahmegespräch eine eventuelle Alkoholabhängigkeit. Besprechen Sie mit dem Bewohner und seinen Angehörigen, wie das Alkoholproblem angegangen werden soll. Thematisieren Sie auch den (zunehmenden) Alkoholkonsum eines Bewohners frühzeitig. Jeder Bewohner hat trotz aller Risiken das Recht, Alkohol in jeder gewünschten Menge zu sich zu nehmen. Das heißt, Sie können dem Bewohner zwar eine Änderung seines Verhaltens nahelegen, eine Beschlagnahme der Getränke ist jedoch nicht möglich.
2. Tipp: Enthalten Sie sich jeder moralischen Bewertung.
Unabhängig von der Verschuldensfrage sollten Sie dem Bewohner das Ihnen mögliche Maß an Hilfe anbieten. Bieten Sie Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Alkoholabhängigkeit an. Arbeiten Sie eng mit Hausärzten und Selbsthilfegruppen zusammen.
3. Tipp: Versuchen Sie, den Bewohner in den Heimalltag zu integrieren.
Alkoholabhängige Bewohner neigen zum Rückzug. Machen Sie Ihnen immer wieder ein behutsames und mitfühlendes Angebot, sich am Heimalltag zu beteiligen.
4. Tipp: Unterstützen Sie das Selbstbewusstsein des Bewohners.
Wenn der Bewohner eine Tätigkeit gut ausgeführt hat, loben Sie ihn angemessen. Es ist wichtig, dass er sein Selbstbewusstsein wieder erlangt.
5. Tipp: Lassen Sie bei Medikamenten besondere Vorsicht walten.
Bedenken Sie bei Medikamentengaben, dass viele Wirkstoffe in Kombination mit Alkohol unerwünschte und sogar gefährliche Wechselwirkungen haben. Besprechen Sie das Problem mit dem behandelnden Arzt. Bleiben Sie bei Medikamentengaben grundsätzlich anwesend.
6. Tipp: Lassen Sie sich nicht zum Co-Alkoholiker machen.
Beschaffen Sie dem Bewohner auf keinen Fall Alkohol oder verharmlosen die Sucht des Bewohners.
7. Tipp: Treffen Sie Maßnahmen zur Sturzprophylaxe.
Verbessern Sie die Sturzprophylaxe des Bewohners, z. B. durch Sturzprotektoren. Wenn der Bewohner es zulässt, sollte er verstärkt Krankengymnastik bzw. ein Bewegungs- und Muskeltraining erhalten.
8. Tipp: Strukturieren Sie den Tag des Bewohners.
Sorgen Sie für einen geregelten Tagesablauf. Viele Alkoholabhängige verlieren ihre Tagesstruktur, weil sie sie ohne Hilfe nicht beibehalten können.
9. Tipp: Weisen Sie Angehörige auf eine eventuelle Co-Abhängigkeit hin.
Fragen Sie die Angehörigen, ob sie den Bewohner mit Alkohol versorgen. Wenn sie die Sucht des Bewohners herunterspielen, erklären Sie ihnen, dass das dem Bewohner nicht hilft.
10. Tipp: Bieten Sie dem Bewohner Schutz vor sich selbst an.
Informieren Sie Ihren Kiosk, dass der Bewohner keinen Alkohol bekommen sollte. Bieten Sie dem Bewohner an, Einkäufe nur im Beisein einer Pflegekraft oder eines zuverlässigen Mitbewohners zu tätigen.
11. Tipp: Geben Sie dem Bewohner keinen „versteckten“ Alkohol.
Achten Sie darauf, dass der Bewohner keine Nahrungsmittel erhält, die in irgendeiner Form Alkohol enthalten, z. B. Rotweinsoße, Weincreme, Tiramisu.
12. Tipp: Schützen Sie sich vor Gewalthandlungen des Bewohners.
Achten Sie immer sorgfältig auf Anzeichen, die auf einen Aggressionsschub hindeuten. Verfallen Sie nicht in Panik, sondern wirken Sie beruhigend auf den Bewohner ein. Bei potenziell gewalttätigen Bewohnern sollten möglichst männliche Pflegekräfte eingesetzt werden. Weibliche Pflegekräfte sollten das Zimmer nicht allein betreten.
Aus: Stationäre Pflege aktuell
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Ziehen Sie eine Grenze zwischen Beruf und Privatleben
Arbeit und Privatleben sind 2 verschiedene Lebensbereiche – und das sollte auch so bleiben. Wer immer im Dienst ist, lässt dem Ausgleich keine Chance. Selbstverständlich gibt es Unterschiede: Der eine ist mehr, der andere weniger mit seinem Job verwachsen. Der eine hat eine 38-, der andere eine 70-Stunden-Woche.
Doch irgendwo ist Schluss. Damit Sie genügend Ausgleich zum anstrengenden Arbeitsalltag haben, damit Sie regelmäßig zu sich finden und neue Kraft tanken können, finden Sie hier einige Hinweise:
- Handy ausschalten
- Anrufe auf dem Anrufbeantworter oder durch die Mailbox abfangen
- Computer gar nicht erst hochfahren
- Die Geschäftspost wirklich nur an den Werktagen im Büro lesen und nicht am Frühstückstisch
Schenken Sie Ihrer Familie, Ihren Freunden und Verwandten, Ihren Hobbys und Ihren Freizeitaktivitäten genügend Zeit und Ihre gesamte Aufmerksamkeit. Nur so werden Sie die Ruhe und den Ausgleich finden, den Sie brauchen, um auch für den Beruf langfristig fit zu bleiben.
Lösen Sie sich auch gedanklich von Ihrer Arbeit
Viel und intensiv arbeiten heißt nicht automatisch, dass Ihr Selbstmanagement nicht stimmt. Entscheidend sind weniger Ihre tatsächliche Arbeitszeit und Ihr Arbeitseinsatz, sondern Ihre Einstellung zur Arbeit.
Zur richtigen Abgrenzung gehören beispielsweise diese Punkte:
1. Beginnen Sie jeden Tag in Ruhe
Stürzen Sie nicht in den Tag bzw. ins Büro, um dann bereits abgehetzt und gestresst mit der Arbeit zu beginnen. Gestalten Sie Ihren Tagesbeginn so, wie Sie es mögen, jedenfalls in Ruhe. Nehmen Sie sich genügend Zeit für das Frühstück, das Lesen der Morgenzeitung oder was Sie sonst gerne tun.
2. Fangen Sie erst am Arbeitsplatz an zu arbeiten
Wie oft gehen uns gleich nach dem Aufwachen die wichtigsten Programmpunkte des Tages durch den Kopf: Unter der Dusche denken wir daran, was wir keinesfalls mitzunehmen vergessen dürfen. Planen Sie besser am Vorabend den kommenden Tag im Detail – und verabschieden Sie sich dann gedanklich davon.
3. Lassen Sie Ihre Arbeit im Büro
Nehmen Sie keine Arbeit mit nach Hause, auch nicht „ausnahmsweise“. Denn durch jedes Mitnehmen von Arbeit prägen Sie Ihre Einstellung zu Ihrer Erholung: Sie stellen sie hintenan. Also lassen Sie es. Sie nehmen umgekehrt ja auch Ihr Hobby nicht mit ins Büro.
Aus unserem Selbstlernkurs „Führen intensiv“! Klicken Sie hier für Ihr 30tägiges Probestudium!
Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de
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Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail
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So setzen Sie das neue Nichtraucherschutzgesetz in Ihrem Heim um
Arbeitnehmer-Erfindungen – Ihre Rechte und Pflichten
Teamchef mit Teamgeist
Lassen Sie sich leicht ablenken?
Achten Sie auf die Überstunden Ihrer Teilzeitkräfte!
Professionelles Telemarketing kann Umsätze erheblich steigern!
So sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für die Kosten von Leistungen und Material
Erleichtern Sie mit einem Kalender und einem Infobuch Praktikanten den Start in Ihrer Einrichtung
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Rauchen verboten! – Doch es gibt Ausnahmen
Für die Heime bedeutet der Nichtraucherschutz, dass das Rauchen in den Einrichtungen grundsätzlich erst einmal verboten ist. Allerdings muss auch das Selbstbestimmungsrecht des Bewohners geachtet werden. Deshalb gilt für Pflegeeinrichtungen in den „Vorreiterländern“ Folgendes:
- Das Nichtrauchgebot gilt in allen Räumen der Einrichtung, z. B. auch im Verwaltungsbereich.
- In der Cafeteria gilt das Gleiche wie im Gaststättenbereich: Das Rauchen darf nur in einem vollständig umschlossenen Nebenraum gestattet werden, der kleiner sein muss als der übrige Cafeteriabereich.
- In den Gemeinschaftsräumen müssen Sie das Rauchen grundsätzlich verbieten.
- Im Gegensatz zu Krankenhäusern sind in Heimen aber vollständig abgeschlossene Raucherräume erlaubt. Diese dürfen von Bewohnern und Personal gleichermaßen genutzt werden.
- Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die von Bewohnern privat genutzt werden. D. h., die Bewohner können in ihren (Einzel-) Zimmern weiterhin frei entscheiden.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.nichtraucherschutz.de
Aus Heimleitung konkret, dem Informationsdienst für Heimleiterinnen und Heimleiter. Klicken Sie hier und fordern Sie jetzt die aktuelle Ausgabe an!
- durch „erfinderische Tätigkeit“ zustande kam,
- über den Stand der Technik hinausgeht und
- wirtschaftlich verwertbar ist?
Rechte Ihres Arbeitgebers
Wenn Sie Arbeitnehmer (dies gilt auch für Universitätsangestellte) sind, müssen Sie jede Erfindung, die eine Diensterfindung sein könnte, unverzüglich Ihrem Arbeitgeber schriftlich melden und zugleich kenntlich machen, dass Sie eine Erfindung melden (§ 5 Abs. 1 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)): Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Erfindungen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses (und innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung) gemacht werden, zumindest durch die Arbeit in dem betreffenden Unternehmen angeregt wurden. Daher spricht das ArbnErfG Ihrem Arbeitgeber das Recht zu, dauerhaft über die von Ihnen erarbeitete Erfindung zu verfügen.
So gehen Sie rechtssicher vor, wenn Sie eine Erfindung gemacht haben:
Schritt 1: Melden Sie Ihre Erfindung
Fertigen Sie eine detaillierte Beschreibung Ihrer Erfindung mit Datum und Ihrem Namen in 2-facher Ausfertigung an. Fügen Sie gegebenenfalls Zeichnungen bei. Übergeben Sie Ihre Erfindungsmeldung an einen vertrauenswürdigen Vorgesetzten – am besten in Gegenwart einer weiteren Person als Zeugen. Lassen Sie sich den Erhalt quittieren und Ihre identische Kopie der Meldung gegenzeichnen.
2. Schritt: Die Prüfungsfrist des Arbeitgebers
Ihr Arbeitgeber hat jetzt 4 Monate Zeit, Ihre Erfindung zu bewerten. Innerhalb dieser Frist muss er Ihnen mitteilen, ob er sein Verfügungsrecht über das Patent ganz oder teilweise ausüben will.
3. Schritt: Die Anmeldung zum Patent
Beansprucht Ihr Arbeitgeber das Patent, verlieren Sie Ihre Erfinderrechte. Im Gegenzug trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten der Anmeldung, Aufrechterhaltung und Durchsetzung des Patentes und ist verpflichtet, Ihre Leistung angemessen zu vergüten (§ 9 Abs. 1. ArbnErfG). Ihre Erfindung wird dann als Patent Ihres Arbeitgebers angemeldet, wobei Sie als Erfinder genannt werden.
Praxis-Tipp: Kümmern Sie sich um eine schnellstmögliche Anmeldung. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm gemeldete Diensterfindungen unverzüglich anzumelden. Verzichtet Ihr Arbeitgeber schriftlich auf sein Verfügungsrecht oder lässt er die 4-Monats-Frist verstreichen, dürfen Sie Ihre Erfindung (vollständig oder teilweise) selbst verwerten. Allerdings müssen Sie dann die im Zusammenhang mit dem Patent anfallenden Kosten tragen.
4. Schritt: Verhandeln Sie
Beansprucht Ihr Arbeitgeber die Erfindung, dann müssen Sie intensiv mit ihm über Ihre Erfindervergütung verhandeln. Wenn Sie die Erfindung im Zusammenwirken mit Kollegen gemacht haben, ist auch zu klären, welchen Anteil Sie beigetragen haben.
Praxis-Tipp: Führen Sie die Diskussion mit Ihren Miterfindern möglichst frühzeitig – am besten, bevor Sie die Erfindung melden. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest und lassen Sie es von allen Beteiligten gegenzeichnen.
Aus: Der Laborleiter in der Praxis. Klicken Sie hier und fordern Sie jetzt die aktuelle Ausgabe an!
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Mitarbeiterführung und -motivation |
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Doch zwischen Ideal und Wirklichkeit klafft oft eine große Lücke. „Dreamteams“, die sich fast blind verstehen und ein reibungsloses Arbeiten möglich machen, sind selten. In der Realität gibt es vielmehr in jedem Team Quertreiber und Querulanten, die sich nur schwer auf eine gemeinsame Marschrichtung einschwören lassen.
Jetzt ist der Teamleiter gefragt. Mit folgenden Tipps gelingt es Ihnen, den nötigen Teamgeist entstehen zu lassen:
- Übernehmen Sie als Teamleiter klar die Führung und geben Sie konkrete Ziele vor. Aber übertreiben Sie nicht. Kontrollieren Sie nicht jeden Arbeitsschritt und lassen Sie dem Team genügend Bewegungsfreiheit.
- Als Teamleiter sind Sie Moderator: Setzen Sie Mitarbeiter nach ihren Talenten ein. Fördern Sie sie individuell.
- Lassen Sie Kontroversen zu, sie schweißen Ihr Team zusammen. Denn: „Man liebt sich auseinander, aber man zankt sich zusammen“ (Kurt Tucholsky).
- Binden Sie alle Mitarbeiter nach ihren Fähigkeiten ein. Vermeiden Sie Über- und Unterforderung.
- Das Telefon klingelt.
- Mitarbeiter fangen Sie auf dem Gang ab, um „ganz kurz“ was zu bereden.
- Ein kurzes Telefonat zieht sich schließlich auf eine Stunde.
- Die kurze Entspannungspause zieht sich länger hin als ursprünglich geplant.
Inwieweit stimmen Sie folgenden Aussagen zu?
- Ich richte mir am Tag störungsfreie Zeiten ohne Telefongeklingel ein, an denen ich das Telefon auf einen Kollegen umstelle oder den Anrufbeantworter einschalte. Die Anrufe arbeite ich dann später alle auf einmal ab.
- Bevor ich zum Hörer greife, überlege ich erst mal, ob ein Fax oder eine E-Mail nicht die bessere Alternative wäre. Am Telefon fasse ich mich recht kurz.
- Ich mache keine Besprechung ohne Termin, damit ich nicht aus meiner Arbeit gerissen werde. Wenn jemand auf dem Gang „nur ganz kurz“ etwas klären möchte, frage ich, worum es geht und mache einen Termin für später aus.
- Ich führe grundsätzlich keine Besprechungen oder Sitzungen in meinem Zimmer.
- Wenn ich konzentriert arbeiten muss, schließe ich die Tür. Wenn jemand dennoch hereinkommt, stehe ich auf und bleibe während des Gespräches stehen, damit auch der Besucher nicht in Versuchung kommt, sich zu setzen.
- Bei geschäftlichen Besprechungen frage ich nicht als erstes: „Wie geht es Ihnen?“, sondern „Was kann ich für Sie tun?“
- Ich versuche, mich während der Arbeitszeit nicht mit sympathischen Kollegen zu „verquatschen“. Für Privatgespräche verabrede ich mich lieber zum Mittagessen oder für den Abend.
- Wenn ich mit einer Arbeit nicht weiterkomme, mache ich eine Entspannungsübung oder eine Ruhepause am Fenster.
- Ich wechsele nicht zwischen meinen Tätigkeiten, sondern erledige eins nach dem anderen.
- Ich lenke mich nicht selber durch Computerspiele oder Internet-Surfen ab.
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- Regeln Sie die Mehrarbeit von Teilzeitkräften eindeutig durch eine Überstundenklausel im Arbeitsvertrag
- Achten Sie darauf, dass Teilzeitkräfte generell nur gelegentlich Überstunden leisten. Überstunden entstehen nachweislich immer dann, wenn besondere, nicht planbare Umstände entstehen, z. B. Krankheit von anderen Mitarbeitern oder unerwartet starkes Geschäft
- Stellen Sie fest, dass eine Teilzeitkraft regelmäßig mehr als vereinbart arbeitet, sollten Sie direkt handeln. Entweder Sie stellen unmittelbar eine Aushilfe ein oder Sie bieten der Teilzeitkraft flexible Arbeitszeitmodelle, wie beispielsweise Stundenkonten oder Freizeitausgleich an
- Überprüfen Sie monatlich, ob Ihre Teilzeitkräfte die vereinbarte Arbeitszeit einhalten
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Der regelmäßige Schwund von Büromaterialien kostet Sie außerdem Geld, das in dem knappen Budget Ihrer Einrichtung einfach nicht vorhanden ist. Nicht nur aus diesem Grund sollten Sie deshalb bei Ihren Mitarbeitern ein Bewusstsein für die Kosten von Materialien und Leistungen schaffen. Wie das geht, erfahren Sie nachfolgend:
- Hier ein Kugelschreiber, der verschwindet, dort ein Paar Einmal-Handschuhe: Im Grunde handelt es sich hierbei um „Centbeträge“, die abhanden kommen. Doch die Masse macht es! Stellen Sie deshalb am Jahresende eine Liste auf, wann Sie neues Büromaterial bestellt haben. Listen Sie Posten wie Schreibmaterial und alles, was besonders häufig wegkommt, gesondert auf. Benennen Sie konkret die zusätzlichen Kosten, die Ihnen im Laufe des Jahres entstanden sind. Lassen Sie jedem Mitarbeiter diese Liste zukommen.
- Viele Mitarbeiter haben mittlerweile kein Bewusstsein mehr dafür, dass manche Leistungen eines Arbeitgebers freiwillig sind. Wenn Ihre Gehälter also über dem Durchschnitt liegen oder Sie freiwillige Leistungen zahlen, sollten Ihre Mitarbeiter das auch wissen. Fertigen Sie deshalb einen Katalog mit sämtlichen freiwilligen Leistungen an, die Sie anbieten. Schicken Sie jedem Mitarbeiter ein Exemplar oder hinterlegen Sie es an einem für alle zugänglichen Ort.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter umgehend, wenn Ihre Einrichtung zusätzliche Leistungen gewährt oder alte durch neue ersetzt.
- Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für Gemeinkosten. Wenn in Ihrer Einrichtung beispielsweise eine Gemeinschaftssekretärin arbeitet, können Sie die jährlich anfallenden Kosten (Gehalt, Arbeitsplatzausstattung, Schulungen etc.) auf einen Stunden- oder „Minutenlohn“ herabrechnen. Listen Sie auf, wie viel demnach die Kopie eines 10-seitigen Gutachtens kostet oder ein Telefonat mit dem städtischen Jugendamt. Natürlich können Sie diese Kosten nicht einsparen – darum geht es auch nicht. Die Preisbeispiele helfen aber, ein stärkeres Kostenbewusstsein für den Umgang mit Gemeinleistungen zu schaffen.
Im Kalender halten Sie alle Termine in einem so genannten Tischkalender oder Wochenplaner fest. Termine sind z. B.:
- Feste, Feiern
- Aktionen außerhalb der Einrichtung, Ausflüge der zugeteilten Gruppe
- Einrichtungstermine wie Tag der offenen Tür, Gottesdienste
- Stadtfeste
- Besprechungszeiten
- Fortbildungstermine
- Geburtstage
Das Informationsbuch kann aus 1 bis 2 kopierten und zusammengehefteten DIN-A4-Blättern bestehen. Nutzen Sie das Infobuch auch für neue Mitarbeiterinnen! Folgende Inhalte helfen dem Praktikant, sich innerhalb Ihrer Einrichtung zurechtzufinden:
- Wie wird der Alltag geplant?
- Wie werden Räume belegt?
- Welche Gruppen und welches Alter gibt es bei Ihnen?
- Wer arbeitet in welcher Gruppe?
- Welche Regeln gibt es?
- Welche Projekte sind aktuell?
- Wie stellen Sie sich den Umgang mit Eltern oder Besuchern vor?
- Welche Kompetenzen hat der Praktikant in Bezug auf Elterngespräche, Aufsichtspflicht etc.?
- Gibt es eine bestimmte Kleiderordnung bei Ihnen in der Einrichtung?
- Welche Reflektion bieten Sie an?
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