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Führungswissen für Vorgesetzte

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RuFuS 167 - Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten Ihres Telefons


Liebe Leserin, lieber Leser,

ein Telefon ist für Sie ein altbekanntes Hilfsmittel. Moderne Telefone bieten im Gegensatz zu früher heute eine Menge Möglichkeiten, um sich das Telefonieren zu erleichtern. Überlegen Sie anhand der folgenden Liste, welche Funktionen Sie am Telefon brauchen und welche Ihr Telefon bereits hat:

Welche Funktionen brauchen Sie, welche hat Ihr Telefon?
  • Automatische Wahlwiederholung
  • Anruferliste 
  • Telefonbuch 
  • Freisprecheinrichtung 
  • Anrufumschaltung 
  • Anklopfen 
  • Konferenzschaltung 
  • Liste der letzten Anrufe 
  • Gebührenzähler 
  • Telefonsperre
Sollten Sie sich unter einzelnen Funktionen nichts vorstellen können, schauen Sie in der Betriebsanleitung nach oder fragen Sie nach. Vielleicht entgeht Ihnen eine wichtige Arbeitserleichterung.

Viele Telefone zeigen im Display an, wer anruft. Eine gute Chance für Sie, zu entscheiden, ob Sie jetzt mit dieser Person sprechen wollen. Die Liste der eingegangenen Anrufe können Sie nutzen, um wichtige Gespräche zu selektieren und die restlichen Rückrufe an einem Stück zu erledigen, wenn Sie die Zeit dazu finden. Sammeln Sie mehrere Telefonate und führen Sie sie am Stück durch. Am besten notieren Sie sich auf einer Liste alle Telefonate, die sie vorhaben und die Ihnen im Laufe der Arbeit einfallen.

Es hat noch einen Vorteil, wenn Sie Gespräche im Block führen. Sie sind konzentrierter bei der Sache und auch besser „im Training“, haben Sie sich bereits warm geredet. Führen Sie deshalb vor wichtigen Gesprächen eins, 2 andere Gespräche, um sich einzustimmen, am besten Gespräche, die (wahrscheinlich) angenehm verlaufen.

Notieren Sie sich noch den Zweck des Anrufs dazu und vielleicht auch, wie Sie im Telefonat vorgehen wollen, welche Informationen Sie geben wollen, welche Argumente Sie anbringen wollen. Ein Stichwortzettel hilft auch hier.

Fangen Sie mit den dringendsten Anrufen an. Arbeiten Sie die Anrufe gemäß ihrer Priorität ab. Der Vorteil: Wenn Sie wider Erwarten nicht genug Zeit zum Telefonieren haben, fallen keine bedeutenden Gespräche unter den Tisch.

Bleiben Sie im Gespräch selbst beim Thema, haken Sie erledigte Punkte auf Ihrem Stichwortzettel ab. Versuchen Sie, Abschweifungen zu vermeiden.

Noch eine Möglichkeit und vielleicht sogar ein Trick, um Zeit zu sparen: Wenn Ihr Gesprächspartner nicht erreichbar ist, bitten Sie, dass er Sie zurückrufen soll. Geben Sie dabei an, warum Sie anrufen und wann Sie erreichbar sind, damit er nicht dauernd hinter Ihnen hertelefonieren muss. Der Trick: Sie sparen erst einmal Zeit und haben die Verantwortung für den Kontakt auf Ihren Gesprächspartner delegiert.

Aus dem Kursteil „Ihre Führungspersönlichkeit“ unseres Selbstlernkurs „Führen intensiv“! Klicken Sie hier für Ihr 30-tägiges Probestudium!

Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de

Ihre
Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail


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Ist Ihr Internetauftritt rechtssicher?, Teil 2
Erkrankung von Kindern – Sind Sie als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?

Selbsttest: Bin ich eine Führungskraft mit natürlicher Autorität?
Halbzeitgespräche: Nachjustieren und Mut machen

Kundenbindung: Mit diesen 3 individuellen Ideen begeistern Sie Ihre Gäste noch mehr für Ihr Hotel!
Kennzeichnungspflicht: 10.000 Euro Bußgeld bei fehlender Kennzeichnung von Zusatzstoffen!

Ambulant betreute Wohngemeinschaften – Achten Sie auf eine Abgrenzung zum Heimgesetz
Spüren Sie unproduktive Arbeitsabläufe auf!

Recht

Ist Ihr Internetauftritt rechtssicher?, Teil 2

Viele Firmen und Einrichtungen verfügen heute über einen eigenen Internetauftritt. Doch ist Ihr Internetauftritt auch rechtssicher? Überprüfen Sie Ihr Impressum? Enthält es alle notwendigen Pflichtangaben?

Mit Hilfe der nachfolgenden Übersicht können Sie überprüfen, ob Ihr Impressum alle notwendigen Pflichtangaben enthält::

Notwendige AngabenErklärun
1. Name und Anschrift des Inhabers der Internetseite; Angaben zu den VertretungsberechtigtenNiederlassungsanschrift: Bei juristischen Personen wie Unternehmen geben Sie auch die Vertretungsberechtigten an, z. B. Vorstand, Geschäftsführer der GmbH.
2. Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren KommunikationGefordert ist hier eine erreichbare E-Mail-Adresse, nach herrschender Meinung der Juristen auch die Telefonnummer.
3. Angaben zur AufsichtsbehördeWenn Sie in Ihrem Internetauftritt eine Tätigkeit anbieten, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gutachter oder Prüfungstätigkeiten), müssen Sie die Aufsichtsbehörde nennen.
4. Bennennung des Registers und Angabe der Registernummer (Handelsregister, Vereinsregister,Partnerschaftsregister bzw. Genossenschaftsregister)Bei Unternehmen, die im Ausland registriert sind, aber unter das deutsche TDG fallen, müssen die Daten des ausländischen Registers angegeben werden (Landesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 3-12 O 151/02). Darauf müssen Sie beispielsweise achten,wenn Ihr Unternehmen als Limited nach britischem Recht undnicht als deutsche GmbH gegründet wurde! Machen Sie am besten Angaben zur englischen und deutschen Eintragung.
5. Angaben über Kammern, die gesetzliche Berufsbezeichnungund den Staat, in dem diese Bezeichnung erlangt wurdeIn der Regel die klassisch freien Berufsgruppen (z. B. freie Ingenieure, Architekten: Der Abschluss muss nachgewiesen werden. Nennen Sie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese eingesehen werden können).
6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID.)Wenn Sie im Besitz einer USt-ID. nach § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind, geben Sie diese bitte auch an.

Aus: Technik & Vertrieb aktuell, dem Trainingsbrief für Ingenieure und technische Führungskräfte im Vertrieb. KLICKEN Sie hier und fordern Sie jetzt die aktuelle Ausgabe kostenlos an!
Erkrankung von Kindern – Sind Sie als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?

Erkrankt ein Arbeitnehmer, sind Sie als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet. Doch gilt dies auch bei der Erkrankung von Kindern?

Bei der Erkrankung von Kindern gibt es eine gesetzliche Sonderregelung gemäß § 45 SGB V. Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn beide Eltern berufstätig sind und keine andere Person für die Pflege des Kindes in Betracht kommt. Die Eltern können dann frei entscheiden, wer von ihnen die Pflege übernehmen soll.

Mit Hilfe des folgenden Tests können Sie jederzeit schnell und sicher überprüfen, ob Ihr Arbeitnehmer bei Erkrankung seines Kindes zu Hause bleiben darf und Anspruch auf Krankengeld hat. Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen mit Ja oder Nein:
  1. Ist Ihr Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert?
  2. Liegt eine ärztliche Bescheinigung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes vor?
  3. Kann eine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen (muss ärztlich bescheinigt werden)?
  4. Muss Ihr Arbeitnehmer wegen der Krankheit des Kindes der Arbeit fernbleiben (muss ärztlich bescheinigt werden)?
  5. Ist das Kind nicht älter als 11 Jahre (muss ärztlich bescheinigt sein)?
  6. Steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsvertrag zu?
Auswertung: Haben Sie alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, so hat Ihr Arbeitnehmer einen Freistellungs- und Krankengeldanspruch, sodass Sie keine Entgeltfortzahlung leisten müssen. Haben Sie hingegen einmal oder öfter „Nein“ angekreuzt, steht dem Arbeitnehmer kein Krankengeldanspruch zu und Sie müssen zahlen, wenn Sie die Zahlung nicht wirksam ausgeschlossen haben.

Tipp: Der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung eines Kindes kann durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Folgender Formulierungsvorschlag bietet sich an:

§ … Entgeltfortzahlung / Ausschluss der Entgeltfortzahlung

1. Der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG).

2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen der Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V ist ausgeschlossen

Mehr Tipps und Hinweise, speziell für Führungskräfte ambulanter Pflegedienste finden Sie in Recht in der ambulanten Pflege von A – Z. Fordern Sie jetzt das umfassende Grundwerk zum kostenlosen Test an!
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Telefon-Akquise: die 7 Phasen bis zur Angebotserstellung

Der Erfolg Ihrer Telefon-Akquise hängt stark von Ihrer Vorbereitung ab. Der Fachinformationsdienst „Technik & Vertrieb aktuell“ empfiehlt für die Vorbereitung einer Angebotserstellung 7 Schritte:
  1. Angebot definieren: Was wollen Sie vermarkten?
  2. Adressen auswählen: Wer soll angesprochen werden?
  3. Telefonakquise durchführen: Wie werden die Personen angesprochen?
  4. Brief verschicken: Musterbrief entwickeln, der die wichtigsten Punkte des Telefongesprächs zusammenfasst
  5. Telefonischer Zweitkontakt: Wie verfolgen Sie den Kontakt?
  6. Vortrag/Präsentation veranstalten: Wie treten Sie gegenüber dem potenziellen Kunden auf?
  7. Angebot erstellen: Was ist zu beachten?
Die Antworten auf diese Fragen mit einer klaren Schritt-für-Schritt-Anleitung helfen Ihnen, den Erfolg Ihrer nächsten Telefon-Akquisition erheblich zu verbessern.

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Mitarbeiterführung und -motivation

Selbsttest: Bin ich eine Führungskraft mit natürlicher Autorität?

In der letzten Woche haben wir Ihnen beschrieben, wie Sie Ihre natürliche Autorität entwickeln können. Nun folgt eine Selbsttest, mit dem Sie prüfen können, wie hoch der Grad Ihrer persönlichen Autorität ist:
  • Ruhen Sie in sich selbst?
  • Vermeiden Sie es, Ihren Mitarbeitern etwas vorzuspielen?
  • Sind Sie privat und im Job „derselbe“?
  • Sind Ihre Handlungen berechenbar? 
  • Können sich Mitarbeiter auf Ihre Zusagen voll und ganz verlassen?
  • Erklären Sie, warum sich Ziele und Anforderungen verändern?
  • Geben Sie klare Anweisungen?
  • Achten Sie die Persönlichkeit Ihrer Mitarbeiter? 
  • Respektieren Sie Grenzen anderer?
  • Achten Sie darauf, dass Ihre persönlichen Bedürfnisse erfüllt werden (Work-Life-Balance)?
  • Geben Sie Ihren Mitarbeitern einen Vertrauensvorschuss?
  • Leben Sie eine Fehlerkultur vor, die Fehler als Chance zum Lernen begreift?
  • Hören Sie in Mitarbeitergesprächen genau zu? 
  • Stellen Sie häufig Fragen? 
  • Haben Sie sich in Stresssituationen im Griff?
Auswertung: Je mehr Fragen Sie mit Ja beantwortet haben, desto höher ist der Grad Ihrer persönlichen Autorität. Haben Sie weniger als 10 Fragen bejaht, sollten Sie an Ihrer Authentizität arbeiten. Sie sind als Chef, nicht als Schauspieler gefragt.

Wie Sie In nur 6 Etappen Ihre Mitarbeiter (und sich selbst!) Schritt für Schritt zu Spitzenleistungen führen? Mit unserem Selbstlernkurs „Führen intensiv“! Klicken Sie hier für Ihr 30-tägiges Probestudium!
Halbzeitgespräche: Nachjustieren und Mut machen

Sie haben vor 6 Monaten mit Ihren Mitarbeitern die Jahresziele festgelegt. Doch dann kam alles anders: Sie selbst berichten an einen neuen Chef, die Kunden sind unzufrieden und ein Mitarbeiter hat gekündigt. Was tun? Sie müssen herausfinden, warum die Ziele in der Kundenbetreuung nicht erreicht wurden, Sie müssen mit Ihrem Chef neue Ziele definieren und an Ihre Mitarbeiter weitergeben und Arbeit neu verteilen.

Sie haben somit 4 gute Gründe, sich die Zeit zu nehmen, mit jedem Mitarbeiter zur Halbzeit ein Gespräch zu führen:
  1. Sie wollen wissen, ob der Mitarbeiter noch auf Zielkurs ist.
  2. Sie wollen sicherstellen, dass der Mitarbeiter nach wie vor die notwendigen Kompetenzen für seine Aufgaben hat.
  3. Sie wollen dem Mitarbeiter Ihre Wertschätzung für seinen Beitrag zu Ihrem Erfolg zollen.
  4. Sie wollen den Mitarbeiter darin bestärken, seine leistungsfördernden Verhaltensweisen zu entwickeln.
4-Augen-Gespräch

Nehmen Sie sich trotz der Hektik des Arbeitsalltags Zeit für ein 4-Augen-Gespräch mit Ihren Mitarbeitern.

Checkliste: Bereiten Sie sich inhaltlich auf das Halbzeitgespräch vor

Ziele
  • Welche Ziele wurden im letzten Jahresgespräch vereinbart?
  • Welche Teilziele sollten demnach bis jetzt erreicht sein?
Probleme bei Zielerreichung
  • Gab es aus Ihrer Sicht Gründe, warum der Mitarbeiter mit seinen seinen Zielen in Verzug sein könnte? (Längere Krankheit, Fluktuation im Team u. Ä.)
  • Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die Jahresziele zu verändern? (Haben Sie von Ihrem Chef neue Ziele bekommen? Muss im Team umverteilt werden? Hat sich am Markt etwas verändert?)
Nicht messbare Ziele
  • Was wurde über messbare Ziele hinaus vereinbart? (Z. B.: Einarbeiten in neue Verfahren, zusätzliche Aufgaben, wie Mentor sein für einen Azubi, etc.)
  • Wie sehen Sie das Leistungsverhalten des Mitarbeiters? (Menge, Qualität, Termintreue, wirtschaftliches Nutzen von Ressourcen, Selbstständigkeit, Kreativität)
  • Wie sehen Sie das Teamverhalten des Mitarbeiters? (Beitrag zum guten Klima, Toleranz gegenüber Kollegen, Bereitschaft zum Helfen und Vertreten, Einbinden von Neuen ins Team, Akzeptanz Ihrer Rolle als Führungskraft)
  • Wie sehen Sie die Kundenorientierung des Mitarbeiters? (Servicebereitschaft, Akzeptanz bei Kunden als Experte und angenehmer Gesprächspartner, Fähigkeit zum Gewinnen neuer Kunden und Binden von Stammkunden)
Kommen Sie im Halbzeitgespräch schnell zur Sache. Lassen Sie Ihren Mitarbeiter beginnen, motivieren Sie ihn durch positives Feedback und halten Sie Gesprächsergebnisse fest. Zum Schluss: Holen Sie sich selbst Feedback von Ihrem Mitarbeiter und schließen Sie das Gespräch positiv ermutigend ab.

Aus dem aktuellen Magazin des Praxishandbuch leiten, führen, motivieren -  klicken Sie hier für Ihren kostenlosen 4-Wochen-Test!
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Liebe Kollegen,

als Vorgesetzter kommen Sie sich sicherlich manchmal vor wie ein Hürdenläufer! Während Sie alles tun, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, kriegen Sie von Ihrem Team (das Sie sich in der Regel nicht selbst zusammengestellt haben) häufig auch noch Gegenwind!

Verständnis dafür, dass es viel Mühe kostet,
  • Frau XY ein bisschen Engagement über den Dienst nach Vorschrift hinaus abzufordern, oder
  • die „Ja, aber“ - Sager zu ein bisschen mehr Macher-Mentalität und Eigeninitiative zu motivieren,
kriegen Sie von niemandem!

Und auf der anderen Seite: Wie können Sie Ihre Besten wirklich fördern und weiter auf einem hohen Leistungsniveau halten? Hilfe und wirklich praktische Tipps für die Teamführung? Von wem sollen die kommen? Ich möchte Ihnen heute den Vorschlag machen, die größte Deutsche Online Bibliothek für Führungswissen zu testen:




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Hotelleitung

Kundenbindung: Mit diesen 3 individuellen Ideen begeistern Sie Ihre Gäste noch mehr für Ihr Hotel!

Kundenbindungsprogramme sind in aller Munde, auch in der Hotellerie. Die Ketten- und Konzernhotellerie versucht seit Jahren, mit Bonusprogrammen und elitären Kundenclubs Gäste langfristig zu „fesseln", mit  dem Nebeneffekt, möglichst viele marketingrelevante Informationen über sie zu bekommen. In der Privathotellerie setzt man vorwiegend, auch aus Kostengründen, auf Rabatte und Zusatzleistungen. Die Überhäufung von Kundenbindungsprogrammen, vorwiegend natürlich auch außerhalb der Hotellerie, hat dazu geführt, dass unsere Gäste mittlerweile ein Rabatt- oder Bonusprogramm förmlich voraussetzen und für selbstverständlich halten.

Sie kennen die Bedürfnisse Ihrer Gäste!

Stellt sich deshalb für uns nicht die Frage, ob ein klassischer Dienstleister wie ein Hotel seine Gäste nicht durch persönlichere Mittel begeistern kann als durch eine Plastikkarte oder ein Rabattheftchen? Die Antwort lautet ganz klar: ja! Denn wir kennen unsere Gäste und wissen, dass sie es eigentlich schätzen, durch einen persönlichen Service und besonderen Umgang bei uns zu Hause zu sein, und deshalb immer wieder zurückzukommen. Auch wenn sie dafür vielleicht ein paar Euro mehr zahlen als beim Mitbewerber um die Ecke.

Dem Gast persönliche Vorteile verschaffen


Welche besonderen und nützlichen Vorteile können Sie Ihren Gästen anbieten, die sie bei Ihren Mitbewerbern nicht bekommen? Diese Kernfrage müssen Sie sich stellen, wenn Sie auf der Suche nach individuellen Kundenbindungsprogrammen sind. Berücksichtigen Sie dabei, dass Ihre Ideen auf Ihren Betrieb zugeschnitten und regelmäßig anwendbar sind. Außerdem müssen sie von den Kosten her messbar sein, damit Sie sie in Ihr Budget einbeziehen können.

Idee 1: Kfz-Inspektion für Geschäftsreisende

Besonders Geschäftsreisende, die Ihrem Hotel übernachten finden oft wenig Zeit, Ihren Pkw zur Inspektion zu bringen. Vereinbaren Sie mit Ihren lokalen Werkstätten, dass diese bei Anreise bis 16.00 Uhr den Wagen des Gastes kostenfrei am Hotel abholen und bei einer üblichen Inspektion bis zum Folgetag um 11.00 Uhr wieder zurückbringen. Die Rechnung kann bei Rückgabe dann vom Gast oder gegebenenfalls über Ihr Hotel als Auslage beglichen werden. Selbstverständlich können Sie diesen besonderen Service auch Tagungs- und Urlaubsgästen anbieten.

Idee 2: Freie Telefonminuten statt Preisrabatt

Jeder Gast erhält 10 Freiminuten für Inlandstelefonate ins Festnetz oder zur Einwahl ins Internet. Dadurch bekommen viele Ihrer Gäste einen geldwerten Vorteil, der einem Rabatt ähnelt, jedoch viel persönlicher wirkt. Denn wenn ein Gast auf Kosten des Hotels nach seiner Ankunft seine Familie oder Firma anrufen oder seine Mails abrufen kann, ist dies eine sehr individuelle Geste. Das technische Handling ist durch eine moderne Buchungssoftware für Ihr Hotel problemlos umsetzbar.

Idee 3: Gratis Mineralwasser für Restaurantgäste

Übernachtungsgäste, die auch Ihr Restaurant besuchen und dort mindestens ein Hauptgericht bestellen, erhalten eine Flasche Mineralwasser (EK-Preis ca. 0,75 Euro) umsonst. Diese Regelung können Sie der jeweiligen Gästeanzahl oder bestimmten Umsatzgrößen entsprechend Ihren Vorstellungen anpassen. Dadurch erhält nicht nur der Gast einen spürbaren Vorteil, sondern Sie können zusätzlich auch Ihr Restaurant besser auslasten.

Mehr Ideen zur Kundenbindung finden Sie auch in Hotelleitung in der Praxis!
Kennzeichnungspflicht: 10.000 Euro Bußgeld bei fehlender Kennzeichnung von Zusatzstoffen!

Dass Beamte nicht schlagfertig sind, ist ein Vorurteil. Dass dieses Vorurteil nicht immer zutrifft, musste im vergangenen Jahr ein Kettenhotel in Hessen auf sehr schmerzliche Art und Weise erfahren. Denn ein Lebensmittelkontrolleur hatte bemerkt, dass der Betrieb keine Angaben zu kennzeichnungspflichtigen Inhaltsstoffen auf Speise- und Getränkekarten hatte. Prompt strafte er das Hotel, ohne Verwarnung, mit einem Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro ab. Jeglichen Einspruch wies die Behörde mit der Begründung ab, dass das Hotel grob gegen die seit 1998 geltende „Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe“ verstoßen habe.

Bußgeld auch für fehlende Angaben

Tatsächlich stellen Lebensmittelkontrolleure immer wieder Mängel bei der Kennzeichnung von Zusatzstoffen auf Speise- und Getränkekarten fest. Zwar kommt es relativ selten vor, dass gar keine Angaben gemacht werden, doch auch schon eine unvollständige Kennzeichnung kann zu einem Bußgeld führen.

Chemische Stoffe auf Ihrer Speisekarte?

Kaum problematisch ist die Angabe der Zusatzstoffe auf Getränkekarten. Da die Stoffe auch auf den Flaschen angegeben sind, müssen diese im Grunde nur auf die Karte übertragen werden. Bewährt hat sich die Kennzeichnung durch kleine Zahlen hinter den betreffenden Getränken, deren Definition am Ende der Karte nachzulesen ist. Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Kennzeichnung der Zusatzstoffe auf der Speisekarte. Denn zum einen kann auch Ihr Küchenchef nicht immer genau wissen, ob und welche Zusatzstoffe in Zutaten enthalten sind. Zum anderen ist es nicht sehr verkaufsfördernd, chemische Inhaltsstoffe mit in die Karte zu schreiben.

Lieferanten müssen Sie informieren

Um sicherzustellen, alle kennzeichnungspflichtigen Inhaltsstoffe richtig und vollständig auf Ihrer Speisekarte deklarieren zu können, sollten Sie Ihre Lieferanten anschreiben und diese dazu auffordern, Ihnen schriftlich mitzuteilen, welche Zusatzstoffe sie bei der Herstellung ihrer Waren verwenden oder in den von ihnen gelieferten Waren enthalten sind. Dies betrifft insbesondere Lieferanten von frischen Waren, wie beispielsweise Wurst, Fleisch, Obst, Backwaren etc. Bewahren Sie dieses Schreiben für künftige Kontrollen gut auf.

Quick-Tipp:
So vermeiden Sie es, chemische Zusatzstoffe in Ihre Speisekarte schreiben zu müssen Listen Sie alle in Ihrer Speisekarte enthaltenen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe übersichtlich in einer Tabelle auf, und hinterlegen Sie diese, für alle Mitarbeiter einsehbar und zugänglich, in Ihrem Restaurant. Vermerken Sie in Ihrer Speisekarte, dass sich die Gäste jederzeit anhand dieser Liste durch Ihre Servicemitarbeiter über die Zusatzstoffe in Ihren Speisen informieren können.

Gäste fühlen sich wohler

Sehen Sie die Kennzeichnungspflicht nicht nur als amtlich verordnete Bürde, sondern auch als Service für Ihre Gäste, die immer häufiger unter Allergien leiden. Wenn diese Gäste wissen, was in Speisen und Getränken enthalten ist, fühlen sie sich umso wohler in Ihrem Hotel.
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Mitarbeiterführung leicht gemacht!

Unmotivierte Mitarbeiter? Ärger im Team? Antworten zu Fragen rund um die Führung von Mitarbeitern finden Sie im "Praxishandbuch leiten- führen - motivieren". Mit zahlreichen Checklisten, Musterschreiben und Praxishilfen.




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Sozialmanagement / Nonprofit

Ambulant betreute Wohngemeinschaften – Achten Sie auf eine Abgrenzung zum Heimgesetz

Ambulant betreute Wohngemeinschaften kommen immer mehr in den Blick der Öffentlichkeit. Als zukunftsorientierte Wohnform wecken sie sowohl das Interesse älterer Menschen als auch der so genannten „jungen Alten“. Aber auch die Wohnungswirtschaft, die Politik und nicht zuletzt ambulante Pflegedienste erkennen die Vorteile einer solchen kleinen und überschaubaren Wohnform. Allerdings bewegen Sie sich als ambulanter Pflegedienst  mit einer „eigenen“ Wohngemeinschaft in einer juristischen Grauzone. Schnell fällt die Wohngemeinschaft unter die Gültigkeit des Heimgesetzes.

Denn: Für diese neue Wohnform gibt es im Gegensatz zu einem Heim keine klare gesetzliche Definition und somit auch keine Mindestanforderungen, die Sie erfüllen müssen. Eine Abgrenzung zu einem Heim gibt es lediglich über das Heimgesetz (HeimG). Findet das Heimgesetz Anwendung, so ist eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise:
  • bauliche Mindestanforderungen (Heimmindestbauverordnung)
  • Personalausstattung (Heimpersonalverordnung)
  • Mitwirkungsrechte der Bewohner / Heimbeirat (Heimmitwirkungsverordnung)
  • Überwachung durch Heimaufsichten (HeimG) oder
  • Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten nach dem HeimG
Ein derartiger Ordnungsrahmen widerspricht an vielen Stellen den Zielsetzungen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Sie als Initiator einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sollten daher schon im Vorfeld mit der für Sie zuständigen Heimaufsicht klären, ob das von Ihnen geplante Projekt unter das Heimgesetz fällt und welche organisatorischen Belange Sie berücksichtigen müssen, damit nicht ungewollt aus Ihrem ambulanten Projekt ein Heim entsteht. Mit Hilfe der nachfolgenden Checkliste können Sie schnell abklären, ob Ihr Wohnprojekt unter das Heimgesetz fällt:
  1. Sie als initiierender Pflegedienst sind nicht gleichzeitig Vermieter.
  2. Die Bewohner haben eine freie Wahl des sie versorgenden Pflegedienstes.
  3. Die Bewohner schließen strikt voneinander getrennte Verträge für Miete, Betreuung und Pflege ab.
  4. Die Bewohner haben einen eigenen Wohn- und Schlafbereich, den sie nach eigenen Vorstellungen einrichten können.
  5. Das Wohnzimmer, die Küche und ggf. das Bad werden gemeinsam von den Bewohnern genutzt.
  6. Die Bewohner und ihre Angehörigen haben eine eigene Interessenvertretung, beispielsweise Bewohnerverein oder Bewohner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), gegründet.
  7. Die Bewohner regeln selbstbestimmt ihren Tagesablauf und entscheiden beispielsweise selbstständig darüber, was gegessen und getrunken wird oder welche weiteren Mitbewohner ein- oder ausziehen.
Konnten Sie mindestens eine Aussage nicht bestätigen, unterliegt das geplante Projekt möglicherweise dem Heimgesetz. Sie sollten die Entwürfe für Ihre ambulant betreue Wohngemeinschaft noch einmal überarbeiten.

Mehr Ideen, Informationen und Tipps für die Praxis finden Sie regelmäßig in pdl.konkret ambulant, dem Fachmagazin für ambulante Pflegedienste. Jetzt kostenlos testen!
Spüren Sie unproduktive Arbeitsabläufe auf!

Täglich verrichten Sie Ihre Aufgaben am Arbeitsplatz. Dazu gehören Gruppen- und Teambesprechungen, Gespräche mit Kunden, Klienten, Lieferanten, Mitarbeitern, Telefonate und Internet-Recherchen, E-Mail- und Posteingangsbearbeitung, Verfassen von Berichten, Stellungnahmen und Protokollen. Das meiste läuft nach bewährtem Schema ab, doch viele kleine Routinetätigkeiten erledigen Sie eher „so nebenbei“, ohne sich groß Gedanken darüber zu machen – aus Gewohnheit und daher meistens unbewusst. Routine und Gewohnheit sind zwar gut – durch gelegentliche Überprüfung eingeschliffener Tätigkeiten können Sie jedoch Ihre Arbeitsabläufe optimieren.

Das Erkennen und Aufspüren von unproduktiven Arbeitsabläufen im Alltag ist gar nicht so einfach. Selten hat oder nimmt man sich die Zeit, über „Alltäglichkeiten“ nachzudenken. Machen Sie den Test: Gibt es unproduktive Abläufe auch in Ihrem Bereich? Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen mit Ja oder Nein:
  1. Gibt es Beschwerden von Kunden, Klienten, Betreuten und deren Angehörigen oder von anderen Abteilungen des Hauses, dass meine Abteilung / mein Bereich zu langsam oder unbefriedigend arbeitet?
  2. Klagen die Mitarbeiter, dass sie regelmäßig überlastet und die Anforderungen nur noch durch Überstunden zu schaffen seien?
  3. Gibt es Routinen, die mit dem Attribut „selbstverständlich“ versehen sind?
  4. Sind die Arbeitsabläufe in meinem Haus seit mindestens einem Jahr nicht mehr auf den Prüfstand gestellt worden?
  5. Ist es üblich, dass Teamsitzungen, Besprechungen etc. erst nach 10 bis 15 Minuten mit der eigentlichen Tagesordnung beginnen?
  6. Gibt es vergleichbare Abteilungen / Einrichtungen, die effizienter arbeiten als mein zuständiger Bereich?
Neugierig geworden? Mehr zum Thema lesen Sie im Kapitel A 21 der aktuellen Ergänzungslieferung des Praxishandbuch Sozial Management, die am 25.6.2007 erscheint.
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In Zukunft wird es 2 Sorten von Pflegediensten und Heimen geben:

Die, die sich frühzeitig auf neue Herausforderungen einstellen...... und  die, die diese Trends ignorieren und bald von Markt verschwinden  werden. Auf welcher Seite möchten Sie stehen?

Wie also können Sie die Zukunft Ihrer Einrichtung sichern ... um auch in den kommenden Jahren auf der Gewinnerseite zu stehen?



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Info
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DIV Deutscher Ingenieur-Verlag,
Verlag PRO Schule / KiGa und
Verlag PRO Pflegemanagement
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Handelsregisternummer: HRB 8165
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812639372

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Tel.: 0228/9550130
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