Jetzt kostenlos abonnieren!

Führungswissen für Vorgesetzte

Nachrichten bekommen Sie überall - Wir liefern Ihnen Praxistipps und Arbeitshilfen für Ihren täglichen Arbeitsalltag. Wir werden Ihnen jede Woche einen Newsletter zusenden, den wir ganz speziell auf Ihre Bedürfnisse und Interessen abgestimmt haben. Stellen Sie sich jetzt Ihren ganz persönlichen, kostenlosen E-Mail-Newsletter zusammen.

Bitte geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein:
RuFuS Newsletter
Wenn Sie Probleme mit der Darstellung haben, klicken Sie bitte hier.


RuFuS 173

So führen Sie Ihre Mitarbeiter typgerecht


Liebe Leserin, lieber Leser,

im Führungsalltag kommt es immer wieder zu Reibungsverlusten, die wir uns nicht erklären können. Mit manchen Mitarbeitern kommen wir gut zurecht, mit anderen weniger. Manche Mitarbeiter reagieren zudem anders, als wir dies erwarten.

Deshalb ist es wichtig, sich ein genaues Bild von der Persönlichkeit des einzelnen Mitarbeiters zu machen. Die amerikanischen Psychologinnen Katherine Briggs und Isabell Myers haben  herausgefunden, dass sich in der Persönlichkeit jedes Menschen 8 solcher Präferenzen (Neigungen) wiederfinden.

So sind Menschen entweder eher
  • Introvertierte oder Extrovertierte
  • Faktenmensch oder Gefühlsmensch
  • Logiker oder Einfühlsame 
  • Strukturierte oder Spontane
    • Ordnen Sie sich selbst nach dem Myers-Briggs-Typen-Indikator einem Typ zu.
    • Lernen Sie, Ihre Stärken und Schwächen zu managen. 
    • Legen Sie Ihre Präferenzen offen, dann können sich Ihre Mitarbeiter besser auf Sie einstellen.
    • Schätzen Sie Ihre Mitarbeiter aufgrund eigener Beobachtung ein.
    • Lassen Sie Ihre Mitarbeiter sich selbst einschätzen. 
    • Achten Sie bei der Zusammenarbeit mit einzelnen Mitarbeitern auf deren Präferenzen.
    • Geben Sie Ihren Mitarbeitern Aufgaben, die zu ihrem Typ passen. 
    • Achten Sie bei der Zusammenstellung von Teams auf eine ausgewogene Mischung.
Nutzen Sie diese wertvolle Hilfe in Ihrem Führungsalltag. Sie selbst und Ihr Team werden davon profitieren.

Aus dem aktuellen Magazin des Praxishandbuch leiten, führen, motivieren -  klicken Sie hier für Ihren kostenlosen 4-Wochen-Test!

Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de

Ihre
Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail


PS: Möchten Sie weitere Themenkanäle bestellen oder andere abbestellen? Dann klicken Sie einfach auf diesen Link: Abo erweitern

Zwischenzeugnisse ? Sind Sie als Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet?
Bestehende Arbeitsverträge erweitern mit Hilfe von Zusatzvereinbarungen

So verhindern Sie Korruption
Welcher Typ ist Ihr Chef?

So bereiten Sie Bankettabsprachen optimal vor
Vorsicht bei Medikamentenverteilung an Hotelgäste

Veröffentlichung von Fotos nicht ohne Einwilligung, Teil 2
Nationales Zentrum Frühe Hilfen gegründet

Recht

Zwischenzeugnisse ? Sind Sie als Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet?

Endet ein Arbeitsverhältnis, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dies ergibt sich § 630 BGB, § 73 HGB für kaufmännische Angestellte, § 113 GewO für gewerbliche Arbeiter und § 8 BBiG für Auszubildende. Allerdings besteht dieser Zeugnisanspruch nur, wenn Ihr Mitarbeiter Ihnen gegenüber den Anspruch geltend macht.

Doch gilt dies auch für Zwischenzeugnisse? Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die Sie verpflichtet, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.

Allgemein anerkannt ist jedoch, dass ein Arbeitnehmer bei Vorliegen triftiger Gründe auch ein Zwischenzeugnis verlangen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall bei:
  • Bewerbung um eine neue Stelle,
  • Inaussichtstellen einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • Wunsch des Arbeitnehmers, Weiterbildungsangebote zu nutzen, für die die Vorlage eines Zeugnisses Zulassungsvoraussetzung ist,
  • Versetzung in eine andere Abteilung,
  • Wechsel des Vorgesetzten,
  • Verkauf des Unternehmens und Inhaberwechsel,
  • Wehr- oder Zivildienst,
  • Antritt des Erziehungsurlaubs.
Mehr Informationen und Hinweise speziell für Vorgesetze finden Sie im Praxishandbuch – leiten – führen – motivieren. KLICKEN Sie hier und fordern Sie jetzt das umfassende Grundwerk zum GRATIS-Test an!
Bestehende Arbeitsverträge erweitern mit Hilfe von Zusatzvereinbarungen

Wenn Sie als Arbeitgeber bestehende Arbeitsverträge um neue Vorschriften erweitern wollen, müssen Sie mit Ihren Mitarbeitern eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen. Dabei müssen Sie beachten, dass eine solche Vereinbarung schriftlich erfolgen muss.

Allerdings sind Ihre Mitarbeiter nicht verpflichtet, eine Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags zu akzeptieren. Wenn Ihre Mitarbeiter die Zusatzvereinbarung nicht unterschreiben möchten, haben Sie in diesem Fall die Möglichkeit, eine Änderung des Arbeitsvertrags im Wege einer sogenannten Änderungskündigung durchsetzen. Davon ist aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Denn bei Änderungskündigungen gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer „normalen“ Kündigung.

Hinweis: Statt eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, haben Sie als Arbeitgeber auch die Möglichkeit, eine Dienstanweisung an Ihre Mitarbeiter zu erteilen. Denn Ihnen steht gegenüber Ihren Mitarbeitern ein Weisungsrecht zu, mit dem Sie einseitig die vertraglich vereinbarten Arbeitspflichten näher ausgestalten können.

Muster einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom …

Zwischen (Arbeitgeber)

und (Mitarbeiter)

In Ergänzung / Änderung des Arbeitsvertrags vom …...........   wird Folgendes vereinbart:
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________

________________________________
Ort, Datum

________________________________
Unterschrift Arbeitgeber

________________________________
Unterschrift Arbeitnehmer

Aus: pdl.konkret ambulant. Jetzt die aktuelle Ausgabe zum kostenlosen Test anfordern!
Anzeige
Was tun Sie als Vorgesetzter, wenn ...

... Mitarbeiter Ihnen ständig und ausschweifend erklären: „Das kann doch gar nicht klappen, was Sie da vorschlagen“?...

... zwei Mitarbeiter sich ständig streiten ... und Sie sich manchmal vorkommen wie in einem Kindergarten? ...

 ...Sie 2-mal haarklein vorkauen, was jemand genau tun soll ... und beim 3. Mal macht er es trotzdem wieder falsch?...

... Sie merken, dass sich ein Mitarbeiter vor der Arbeit drückt, wo er nur kann – und seinen PC schon 10 Minuten vor Arbeitsende ausschaltet?...

... Untergebene Sie gerne kritisieren – aber immer hinter vorgehaltener Hand?

Haben Sie nur einen dieser Punkte schon einmal erlebt? Dann entdecken Sie das wohl flexibelste Management-Training Deutschlands, bestehend aus Praxis-Kurs PLUS vertiefendem E-Learning-System, das sich Ihren Lern-Anforderungen anpasst und nicht umgekehrt.




Zum Seitenanfang

Mitarbeiterführung und -motivation

So verhindern Sie Korruption

Wo fängt Korruption und fehlende Integrität an? Bei der Flasche Wein, der Kiste Champagner oder müssen es schon schwarze Kassen, ein Traumurlaub oder ein Sportauto sein? Die Korruptionsaffaire bei Siemens, in der immer mehr auch das Management verstrickt ist, zeigt einmal mehr, wie anfällig Mitarbeiter sind, wenn es darum geht, einen eigenen Vorteil einzustreichen. Als Gegenleistung wird dafür ein Auftrag zugeschoben, ein Hersteller gelistet oder ein Mitbewerber „schlecht gerechnet“.

Kontrolle ist besser

Als Vorgesetzter haben Sie ein wichtiges Führungsinstrument in der Hand, um die Integrität Ihrer Mitarbeiter zu überprüfen: Kontrolle. Auch wenn Sie Ihren Mitarbeitern aufgrund flacher Hierarchien einen immer größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum zusichern müssen, ist es trotzdem Ihre Aufgabe als Führungskraft, Ihre Mitarbeiter zu überprüfen.

Doch nur jedes 3. Unternehmen in Deutschland hat feste Kontrollmechanismen installiert. Nur jedes 2. Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern hat ein Frühwarnsystem für Korruption, wie eine Umfrage des „Handelsblatts“ ergab.

Installieren Sie ein Frühwarnsystem

Um ein solches Frühwarnsystem zu installieren, benötigen Sie klare Spielregeln. Sie können folgendermaßen vorgehen:
  1. Stellen Sie einen Verhaltenskodex für die Annahme von Geschenken oder Vergünstigungen auf.
  2. Sorgen Sie dafür, dass dieser von den Mitarbeitern jedes Jahr neu unterschrieben wird.
  3. Richten Sie eine anonyme Hotline ein, bei der Mitarbeiter einen Korruptionsverdacht melden können, ohne als Denunziant dazustehen.
  4. Trennen Sie organisatorisch Ausschreibung, Vergabe und Rechnungslegung. 
  5. Führen Sie eine zentrale Buchhaltung anstelle mehrerer dezentraler Buchhaltungen ein.
  6. Lassen Sie erbrachte Leistungen durch externe Auftragnehmer gegenzeichnen. 
  7. Führen Sie Stichproben unter Ihren Mitarbeitern durch. Bei Anhaltspunkten und konkretem Verdacht besteht die Rechtspflicht, einzuschreiten.
  8. Führen Sie in besonders korruptionsanfälligen Abteilungen wie Einkauf, Verkauf, Vertrieb, Controlling das Rotationsprinzip ein.
Übrigens: Anfällig für Korruption sind in der Regel langjährige Mitarbeiter, die das Unternehmen und seine Schwachstellen bestens kennen, die einen erhöhten Geldbedarf haben und sich übergangen fühlen.

Aus dem aktuellen Magazin des Praxishandbuch leiten, führen, motivieren -  klicken Sie hier für Ihren kostenlosen 4-Wochen-Test!
Welcher Typ ist Ihr Chef?

Ihr Chef ist nicht Ihr Typ? Mit dieser Erkenntnis sind Sie nicht allein: Jeder 2. Mitarbeiter ist unzufrieden mit seinem Vorgesetzten. Das hat das Augsburger Marktforschungsunternehmen Markon in einer Befragung unter 34.200 Mitarbeitern herausgefunden.

Sie können niemanden verändern

Die erste Regel im Umgang mit schwierigen Chefs lautet: Nehmen Sie Ihren Chef so, wie er ist. Überprüfen Sie darüber hinaus Ihre Wahrnehmung. Haben Sie etwas in eine Situation interpretiert, oder stellt sie sich tatsächlich so dar? Überprüfen Sie Ihren Eindruck im Gespräch mit Kollegen. Vielleicht haben Sie sich nur einen Schuh angezogen, der gar nicht für Sie bereitstand.

Konfliktgespräch bringt Klarheit

Sind Sie der Meinung, dass Ihr Vorgesetzter Sie ungerecht behandelt hat, empfiehlt es sich, ein Konfliktgespräch zu führen. Benennen Sie dabei konkret die Situation oder Verhaltensweise, die Ihnen negativ aufgefallen ist. Streben Sie eine gemeinsame Problemlösung an: Überzeugen Sie mit fairen Argumenten, klagen Sie nicht an. Bleiben Sie offen für gute Argumente.

Die Leistung zählt


„Ich habe immer dafür gesorgt, dass mein Chef erfolgreich ist, dadurch hatte ich den Rücken frei, selbst erfolgreich zu sein – und wenn nötig jede Unterstützung“, berichtet Personalberater Stefan Müller von einer langjährigen Führungskraft, die in 25 Jahren nie Probleme mit dem Vorgesetzten hatte. Ohne Zweifel ist diese Taktik auch bei schwierigen Chefs angebracht, denn mit Top-Leistung machen Sie sich schwer angreifbar.

Wenn Sie dennoch unzufrieden mit einer Entscheidung oder Verhaltensweise Ihres Vorgesetzten sind, können Sie die ZZM-Methode anwenden:
  • Z – Zustand: Schreiben Sie auf, warum Sie eine Situation negativ wahrgenommen haben.
  • Z – Ziel: Überlegen Sie, welche kurzfristigen Ziele Sie verfolgen oder welche Veränderungen Sie bei Ihrem Chef erreichen wollen.
  • M – Maßnahmen: Überlegen Sie, wie Sie das Verhältnis zu Ihrem Chef verbessern können. Überlegen Sie sich zudem einleuchtende Argumente, warum es notwendig ist, dass sich die erlebte negative Situation oder Verhaltensweise nicht wiederholt.
Lassen Sie sich bei einem ZZMGespräch nicht zu emotionalen Ausbrüchen hinreißen. Wenn Ihr Vorgesetzter emotional reagiert, bleiben Sie ruhig und vernünftig. Wenn Ihr Chef Sie missversteht, fragen Sie gezielt nach, bis Sie wissen, was er meint. Und selbst wenn Sie Ihrem Chef nicht trauen, hintergehen Sie ihn nicht. Handeln Sie so fair, wie Sie es von ihm erwarten. Haben Sie jedoch das Gefühl, dass Sie auf Dauer Probleme mit Ihrem Chef haben werden, sollten Sie in Erwägung ziehen, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen.

Wie Sie In nur 6 Etappen Ihre Mitarbeiter (und sich selbst!) Schritt für Schritt zu Spitzenleistungen führen? Mit unserem Selbstlernkurs „Führen intensiv“! Klicken Sie hier für Ihr 30tägiges Probestudium!
Anzeige
Der Motivations-Check ist da!

Grundlegendes zum Thema Motivation, Selbstmotivation für Führungskräfte und vor allem: Mitarbeitermotivation im Führungsalltag werden in Ihrem Motivations-Check behandelt.

Sie erfahren, wie Sie die Motivationslage einzelner Mitarbeiter prüfen, wie Sie sich aber auch durch eine gezielt durchgeführte Mitarbeiterbefragung ein Gesamtbild Ihrer Belegschaft oder Ihrer Abteilung verschaffen.

Außerdem finden Sie hier Motivationsfelder von A-Z von Anerkennung über Herausforderungen, Karrieremöglichkeiten und Teamklima bis zu Zeit für Privatleben und Zielvereinbarung.
Extras in diesem Kapitel:
  • Motivation von Top-Leistungsträgern, die Extraanforderungen stellen.
  • Motivation durch Persönlichkeit, Anforderungen an Sie als Führungskraft sowie
  • Demotivation vorbeugen/verhindern mit vielen Extra-Tipps.



Zum Seitenanfang

Hotelleitung

So bereiten Sie Bankettabsprachen optimal vor

Wenn Gäste zum ersten Mal ein Bankett in Ihrem Hotel gebucht haben, sind sie anfangs oft darüber verunsichert, ob Ihr Hotel auch tatsächlich ihre Erwartungen erfüllen kann. Ganz gleich, ob es sich um eine Familien- oder Firmenfeier handelt, die Gäste, die bei Ihnen die Buchung durchgeführt haben, sehen sich als Gastgeber, denen daran gelegen ist, dass ihre Gäste optimal von Ihnen betreut werden und dass sie außerordentliche Leistungen erwarten können. Fatal ist es, wenn diese Verunsicherung bis zum Tag der Veranstaltung bestehen bleibt. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Bankettabsprachen so vorbereiten und durchführen, dass Ihre Gäste bereits dann davon überzeugt sind, im richtigen Hotel gebucht zu haben.

So vermitteln Sie Ihren Gästen beim Bankettgespräch Vertrauen und Sicherheit:
  1. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für Bankettabsprachen. Bankettabsprachen unter Zeitdruck geben den Gästen das Gefühl, dass Sie ihre Veranstaltung als nicht wichtig genug betrachten und dass Details nur oberflächlich besprochen werden.
  2. Führen Sie Bankettabsprachen möglichst in den Räumlichkeiten durch, in denen Ihre Gäste später auch feiern. Sie haben somit die Möglichkeit die Begebenheiten direkt vor Ort besser zu erklären. 
  3. Informieren Sie sich vorab genau über bereits bekannte Details, wie beispielsweise Termin und Anlass der Veranstaltung, die ungefähre Personenanzahl oder besondere Wünsche, die bereits bei der Reservierung geäußert wurden. Sie drücken damit aus, dass Sie sich im Vorfeld des Termins mit der Veranstaltung beschäftigt haben und somit gut informiert sind.
  4. Legen Sie sich alle benötigen Unterlagen vorab bereit, insbesondere den gesamten Reservierungsvorgang, Schreibmaterial, Prospekte, Bankettmappen mit Menü- und Getränkevorschlägen, Preisangaben, Tischpläne oder Skizzen, Beispielfotos, Vorschläge für Fremdleistungen (Entertainment, Florist, etc.), Visitenkarte. Wenn Sie mit einem Notebook arbeiten, beachten Sie dass Ihre Akku ausreichend geladen oder eine Netzverbindung vorhanden ist. Ein ständiges Unterbrechen des Gespräches aufgrund mangelnder Vorbereitung drückt gegenüber den Gästen Unprofessionalität aus.
  5. Informieren Sie Ihre Rezeption und Ihren Service über Ihre Bankettabsprache. Bei Ankunft sollten diese Mitarbeiter die Gäste mit ihrem Namen ansprechen. Lassen sie die Gäste möglichst nicht warten. Sorgen Sie dafür, dass die Gäste angemessen, aber nicht übertrieben, von Ihren Mitarbeitern betreut und bewirtet werden.
  6. Zeigen Sie sich während des Gespräches als sachkundiger und sympathischer Gastgeber, in dem Sie die Gäste umfangreich beraten, Empfehlungen aussprechen und Lösungen anbieten. Für die Detailabsprache der Speise- und Getränkegestaltung ist es unter Umständen empfehlenswert Ihren Küchechef oder Restaurantleiter in das Gespräch einzubeziehen. 
  7. Sollten zum Ende des Gespräches noch Entscheidungen der Gäste offen stehen, bieten Sie ggf. einen Folgetermin an, den Sie mit dem Veranstaltungsvertrag bestätigen.
  8. Senden Sie den Gästen unmittelbar den Bankettvertrag zu. Prüfen Sie unbedingt, dass alle Details so bestätigt werden, wie Sie mit den Gästen besprochen wurden.
  9. Auch wenn keine Unklarheiten mehr bestehen, sollten Sie die Gäste 2-3 Tage vor der Veranstaltung noch einmal anrufen und nachzufragen, ob es noch Änderungen (z. B. Personenanzahl) gibt und ob alles in Ordnung ist.
Aus: Hotelleitung konkret – überzeugen Sie sich selbst mit unserem Gratis-Test!
Vorsicht bei Medikamentenverteilung an Hotelgäste

Immer wieder kommt es vor, dass Gäste, die während ihres Aufenthaltes plötzlich unter Schmerzen leiden, am Hotelempfang nach Medikamenten fragen. Für solche Fälle halten viele Hotels in Ihrem Erste-Hilfe-Schrank die gängigen Schmerztabletten bereit. Bei der Herausgabe von Medikamenten an Hotelgäste ist jedoch größte Vorsicht geboten, denn wenn ein Gast eine Schmerztablette nicht verträgt und dadurch Nebenwirkungen auftreten, die seiner Gesundheit Schaden zufügen, stehen Sie als Hotelier in der Haftung. Es sei denn, Sie haben den Gast nachweislich vorher darüber aufgeklärt, dass das Medikament Nebenwirkungen erzeugen kann und der Gast es auf eigenes Risiko einnimmt.

Grundsätzlich sollten Sie bei der Herausgabe von Medikamenten an Hotelgäste folgende Grundsätze beachten:
  • Geben Sie keine anderen Medikamente als nicht verschreibungspflichtige Schmerztabletten an Ihre Gäste heraus
  • Kopieren Sie den kompletten Beipackzettel und lassen sich diesen bei Übergabe mit Name und Datum, sowie der Bestätigung, den Zettel gelesen zu haben und über Risiken informiert zu sein, vom Gast quittieren
  • Empfehlen Sie statt der Medikamenteneinnahme eine Apotheke oder einen Arzt in Ihrer Nähe
  • Bieten Sie einen kostenfreien Shuttle-Service zur Apotheke oder zum Arzt an
  • Kaufen Sie für den Gast das gewünschte Medikament in der Apotheke
Wenn Sie diese Grundsätze anwenden, zeigen Sie gegenüber dem Gast Verantwortung für seine Gesundheit und Sicherheit und drücken gleichzeitig Ihr Servicebewusstsein aus.

Besuchen Sie doch mal wieder unsere Webseite: www.hotelleitung.org
Anzeige
Speziell für Hoteliers:

Der Beginn eines neuen Jahres bietet immer eine gute Gelegenheit, Neuerungen und Änderungen in Betrieben vorzunehmen, die uns Arbeitserleichterungen, Kosteneinsparungen und Planungssicherheit gewährleisten sollen. Das leidige Schlagwort Energiekosten ist sicherlich ein Thema, das uns auch in diesem Jahr wieder permanent Zündstoff liefern wird. Wie Sie durch die Einführung eines Kontrollsystems Ihre Energiekosten besser in den Griff bekommen können, verraten wir Ihnen in




Zum Seitenanfang

Sozialmanagement / Nonprofit

Veröffentlichung von Fotos nicht ohne Einwilligung, Teil 2

Fotos von Kindern, Besuchern und Mitarbeitern Ihrer Einrichtung dürfen Sie nicht ohne Einwilligung der Beteiligten veröffentlichen, bzw. für Ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Denn bei Verbreitung von Bildern ohne die erforderliche Einwilligung drohen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, vgl. §§ 23, 33 Kunsturhebergesetz (Kunst-UrhG).

Um Fotos dennoch für die Öffentlichkeitsarbeit in Ihrer Einrichtung nutzen zu können, sollten Sie sich an 4 grundlegenden Regeln orientieren:

1. Regel: Fotos zu privaten Zwecken sind erlaubt

Sie, Ihre Mitarbeiter oder auch Eltern dürfen in Ihrer Einrichtung Fotos von den Kindern, Besuchern  oder Mitarbeitern machen, soweit diese nur für private Zwecke vorgesehen sind. Wollen Sie also eine interne Zeitung oder einen Aushang machen, um an einen Ausflug oder ein Fest zu erinnern, bestehen hiergegen keine Bedenken.

2. Regel: Einwilligung für Veröffentlichungen einholen

Sollen Fotos allerdings in der lokalen Presse veröffentlicht werden, müssen Sie vorher die schriftliche Einwilligung einholen. Bei Fotos mit Kindern sind dies die Erziehungsberechtigten. Eine Muster Einwilligungserklärung für Eltern finden Sie unten.

3. Regel: Vorsicht bei Veröffentlichung im Internet

Wollen Sie Fotos ins Internet stellen, müssen Sie sich die Gefahr bewusst machen, dass diese Bilder unter Umständen von unbefugten Dritten „missbraucht“ werden können. Informieren Sie den Betroffenen außerdem, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Erfolgt so ein Widerruf, sollten die Bilder umgehend entfernt werden.

4. Regel: Veröffentlichungsverbot beachten

Haben sich Personen gegen die Veröffentlichung von Fotos ausgesprochen, auf denen sie oder Ihre Kinder abgebildet sind, müssen Sie sorgfältig darauf achten, dass diese Bilder nicht in Umlauf geraten. Das gilt auch bei Gruppenfotos! Es besteht aber die Möglichkeit, die entsprechende Person unkenntlich zu machen. Das genügt. Geben Sie Gruppenfotos an andere Personen weiter, müssen Sie sie darauf hinweisen, dass diese das Bild nicht auf die eigene Homepage stellen dürfen.

Muster: Einwilligungserklärung der Eltern für Veröffentlichung von Fotos

Hiermit erkläre/n ich / wir als Erziehungsberechtigte meiner/s / unserer/s Sohnes / Tochter __________________________, geboren am ___________________  mein / unser Einverständnis damit, dass unserem Kind gemachten Fotos im Kindergarten ________________________ im Rahmen des regulären Kindergartenbetriebs Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden.

Mit einer eventuellen Veröffentlichung der Bilder in der Presse und im Internet sind / bin wir / ich einverstanden / nicht einverstanden.

Uns / mir ist bewusst, dass mit Veröffentlichung der Bilder meines / unseres Kindes im Internet der Betreiber der Seite keinen Einfluss auf eine unbefugte Nutzung durch Dritte hat.

Diese Einwilligung kann von uns jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Kindergartenpersonal widerrufen werden.

________________________________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte

Nicht Zutreffendes bitte streichen

Aus: Recht & Sicherheit in der KiTa. Jetzt die aktuelle Ausgabe zum Gratis-Test anfordern!
Nationales Zentrum Frühe Hilfen gegründet

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hat in Berlin den Startschuss für das neue Nationale Zentrum Frühe Hilfen gegeben. Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen mit Sitz in Köln soll deutschlandweit mit Expertenwissen lokal und regionale Netzwerke beraten und unterstützen, die das Risiko von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung minimieren wollen, indem sie Angebote des Gesundheitswesens mit denen der Kinder- und Jugendhilfe eng miteinander verzahnen.

Im Mittelpunkt des Programms stehen Familien mit Kindern bis zu drei Jahren, deren Lebensalltag durch soziale oder persönliche Probleme wie etwa, eigene Gewalterfahrungen, Alkohol, Drogen, Arbeitslosigkeit oder das Fehlen eines unterstützenden Umfeldes schwer belastet ist. Werden Risiken früh erkannt, können rechtzeitige Hilfeangebote für überforderte Eltern der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern wirksam vorbeugen.

Ausführliche Informationen zum Nationalen Zentrum Frühe Hilfen finden Sie unter www.bmfsfj.de/Kategorien/aktuelles,did=99372.html.

Besuchen Sie mal wieder auf unserer Internetseite unter www.nonprofit.de!
Anzeige
Ab wann hat in einer KiTa  eine Mitarbeiterin Urlaubsanspruch für  3 Wochen Urlaub?

Eine neue Mitarbeiterin hat bei Ihnen angefangen. Schon nach 2 Monaten stellt Sie einen Urlaubsantrag über 3 Wochen. Die arbeitsrechtliche Frage lautet: Hat die Mitarbeiterin nach 2 Monaten bereits einen rechtlichen Anspruch darauf – Ja oder Nein?

Die Antwort: Nach nur 2 Monaten Dienst hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf 3 Wochen bezahlten Urlaub. Urlaubsanspruch hat eine Mitarbeiterin erst dann, wenn eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt ist.

In unserem Beispiel ist dies nicht der Fall. Also müssen Sie den Urlaub nicht genehmigen.

An diesem Beispiel sehen Sie, dass Sie als Leiterin einer KiTa nicht nur pädagogisch fit sein müssen, sondern auch die wichtigsten Regeln des Arbeitsrechts kennen.

Da das nicht Bestandteil Ihrer eigentlichen Ausbildung war, bleibt nur eines: Sich über den Informationsbrief Recht & Sicherheit in der KiTa auf dem Laufenden zu halten.


Das kostet Sie keinen Cent und ist völlig unverbindlich.



Zum Seitenanfang

Info
Fachverlag für Produktion und Technik,
DIV Deutscher Ingenieur-Verlag,
Verlag PRO Schule / KiGa und
Verlag PRO Pflegemanagement
Unternehmensbereiche der
VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Vorstand: Helmut Graf
Handelsregisternummer: HRB 8165
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812639372

Theodor-Heuss-Str. 2-4
53177 Bonn

Tel.: 0228/9550130
E-Mail: kundendienst@vnr.de

Redaktion

Fachverlag für  Produktion und Technik,
DIV Deutscher Ingenieur-Verlag,
Verlag PRO Schule / KiGa und
Verlag PRO Pflegemanagement
Julia Nickel
Theodor-Heuss-Str. 2-4
53177 Bonn

Fax: 0228/ 35 63 22
E-mail: rufus@vnr.de
http://www.rufus-shop.de


Adressänderung und Abbestellung

Wenn Sie diese Infomail nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:
Abbestellen

Wenn sich Ihre E-Mail-Adresse geändert hat oder Sie sich für weitere Themengebiete anmelden möchten, klicken Sie bitte hier:
Änderungen

Copyright:
Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlags gestattet. Die Aufnahme in Online-Dienste und Internet sowie die Vervielfältigung auf Datenträger dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags erfolgen.

Haftung:
Die Beiträge und Inhalte in diesem Newsletter werden mit Sorgfalt recherchiert. Dennoch wird eine Haftung ausgeschlossen.

Wichtiger Hinweis zu allen Links:
Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft ist nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links, die nicht auf Webseiten des Verlages weisen.

Zum Seitenanfang

 
© Sicher · gut · beraten
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG