Jetzt kostenlos abonnieren!

Führungswissen für Vorgesetzte

Nachrichten bekommen Sie überall - Wir liefern Ihnen Praxistipps und Arbeitshilfen für Ihren täglichen Arbeitsalltag. Wir werden Ihnen jede Woche einen Newsletter zusenden, den wir ganz speziell auf Ihre Bedürfnisse und Interessen abgestimmt haben. Stellen Sie sich jetzt Ihren ganz persönlichen, kostenlosen E-Mail-Newsletter zusammen.

Bitte geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein:
RuFuS Newsletter
Wenn Sie Probleme mit der Darstellung haben, klicken Sie bitte hier.
RuFuS 178

Alkohol am Arbeitsplatz: Greifen Sie konsequent durch


Liebe Leserin, lieber Leser,

Alkohol- und Drogenkonsum innerhalb des Unternehmens lassen sich schon schwer in den Griff bekommen, hinzu kommt aber die Gefährdung, wenn der Arbeitnehmer schon unter Drogeneinfluss zum Dienst erscheint. Wie sieht es aber in einem solchen Fall aus, wenn etwas passiert?

Lassen Sie einen angetrunkenen Mitarbeiter keinesfalls weiterarbeiten
Die Folgen können sehr weitreichend sein, und zwar nicht nur für den betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch für den direkten und weitere Vorgesetzte. Wenn Sie einen Mitarbeiter eine Reparatur ausführen lassen, obwohl Sie erkennen können, dass dieser unter Drogeneinfluss steht, können Sie von der Berufsgenossenschaft belangt werden. Diese Handlungsweise muss allerdings fahrlässig geschehen, das heißt, Sie müssen klar erkennen können, dass der Mitarbeiter z. B. betrunken ist.

Wann Sie als Vorgesetzter haften
Richtet z. B. ein betrunkener Arbeitnehmer einen Schaden im Betrieb an, so kann das Unternehmen von diesem Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Wurde aber auch noch ein Kollege verletzt, kann auch dieser den Verursacher auf Schadensersatz verklagen.

Wenn der Unfall nachweislich und ausschließlich auf die Folgen des Drogenkonsums zurückzuführen ist, hat der Unfall ursächlich nichts mehr mit der Arbeit zu tun. Der Arbeitnehmer hat sich von der Arbeit gelöst und die Unfallversicherung wird eine Leistung verweigern. Wenn Sie dies als Vorgesetzter fahrlässig zugelassen haben, können Sie in Regress genommen werden und haften selbst.

Bloß nicht totschweigen!
Sprechen Sie das Thema offen und früh genug in einem Mitarbeitergespräch an. Dabei ist natürlich zwischen dem einmaligen Ausrutscher und einer drohenden Sucht zu unterscheiden, auch wenn die oben beschriebenen rechtlichen Folgen hier die gleichen sind.

Stellen Sie das Helfen in den Vordergrund und nicht das Denunzieren. Niemand wird gern seinen Kollegen bei einem Vorgesetzten „anschwärzen“, weil er mit einer Fahne an seinem Arbeitsplatz erschienen ist. Machen Sie aus diesem Grund immer wieder klar, wie gravierend die Folgen sein können. Fährt ein betrunkener Arbeitnehmer nach Hause und verunglückt beispielsweise tödlich und der Alkohol war rechtlich die alleinige Ursache (was ab 1,1 Promille praktisch immer der Fall ist), bekommt seine Witwe keine Hinterbliebenenrente.

Vorsicht: Auch in diesem Fall können Sie als Vorgesetzter haften, wenn Ihnen fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird.

Benennen Sie eine Vertrauensperson für Suchtfragen
In jedem Betrieb gibt es Mitarbeiter, denen die Kollegen besonders viel Vertrauen entgegenbringen. Schulen Sie einen solchen Arbeitnehmer zur „Vertrauensperson für Suchtfragen“. Jeder kann sich an diesen Kollegen wenden, ohne Angst haben zu müssen, sein Gesicht zu verlieren. Auch für Mitarbeiter, die bei einem Kollegen einen konkreten Drogeneinfluss vermuten oder aufgrund des Verhaltens ein Suchtproblem ahnen, ist dieser Ansprechpartner die 1. Adresse im Betrieb.

Wichtiger Hinweis: Verstößt Ihr Mitarbeiter gegen ein ausdrückliches Alkoholverbot im Betrieb, können Sie dies abmahnen und ihm gegebenenfalls kündigen. Hat der Alkoholkonsum bereits Suchtcharakter erreicht, hilft Ihnen eine Abmahnung allerdings nichts, denn der Mitarbeiter kann sein Verhalten gar nicht mehr ändern. Es liegt dann eine Krankheit vor. Unter diesen Umständen ist einem Mitarbeiter nur sehr schwer zu kündigen.

Aus: Instandhaltung in der Praxis

Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de

Ihre
Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail


PS: Möchten Sie weitere Themenkanäle bestellen oder andere abbestellen? Dann klicken Sie einfach auf diesen Link: Abo erweitern

So entschlüsseln Sie den geheimen Code in Arbeitszeugnissen
Pause nach mindestens 6 Stunden Arbeit ist Pflicht

Legen Sie Spielregeln im Team fest
Je älter, desto mehr Geld – Das Senioritätsprinzip wankt

Durch Erfolgsbeteiligungen motivieren Sie Ihre Führungskräfte und binden Sie an Ihren Betrieb
So verhalten Sie sich richtig, wenn einer Ihrer Mitarbeiter die Spielregeln missachtet!

Professionelles Sponsoring: Schließen Sie einen Vertrag ab, Teil 2
Neigen Sie zum Perfektionismus?, Teil 2

Recht

So entschlüsseln Sie den geheimen Code in Arbeitszeugnissen

Jeder Arbeitgeber muss Arbeitszeugnisse wohlwollend und berufsfördernd verfassen. Dadurch hat sich in der Praxis eine eigene Zeugnissprache entwickelt. Kennen Sie den speziellen Zeugnis-Code.

Was hinter einzelnen Formulierungen stecken kann, erfahren Sie in unseren Beispielen in der folgenden Übersicht. Lesen Sie in dieser Woche, was bestimmte Zeugnisformulierungen im Hinblick auf die Beurteilung der Leistung bedeuten.

Zeugnis-FormulierungBedeutung
Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.Er hat das getan, was er konnte, viel ist dabei nicht herumgekommen.
Er erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse.Er war eifrig, aber eben nicht besonders tüchtig.
Er hat alle Arbeiten ordentlich / ordnungsgemäß erledigt.Er ist ein Bürokrat, ohne jede Eigeninitiative.
Er entsprach unseren Erwartungen.Er erbrachte durchweg schlechte Leistungen.
Er hat nie Anlass zu Klagen gegeben.Aber auch keinen Anlass für Lob.
Er war wegen seiner Pünktlichkeit ein Vorbild.Schlechte Leistungen. Das einzig Erwähnenswerte ist eine Selbstverständlichkeit.
Er zeigte für seine Arbeit Verständnis.Er war faul und hat nichts getan.
Er erledigte die ihm übertragenen Leistungen mit großem Fleiß und Interesse.Eifriger Mitarbeiter, aber wenig erfolgreich bei der Umsetzung.
Er war sehr genau.Aber auch entsprechend langsam.
Er hat gewissenhaft gearbeitet.Er ist zur Arbeit gekommen, hat aber nichts geleistet.
Er hat sich bemüht, seinen Aufgaben gerecht zu werden.Er tat, was er konnte. Das war jedoch zu wenig.
Er bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden.Er hat guten Willen gezeigt, aber versagt.
Die ihm übertragen Aufgaben erledigte er zu unserer Zufriedenheit.Ihm konnten nur leichte Aufgaben übertragen werden.
Er verstand es, die Aufgaben mit Erfolg zu delegieren.Hat kaum selbst gearbeitet.
Er erfüllte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.Mäßige, aber brauchbare Leistungen.
Er war Neuem gegenüber stets aufgeschlossen.Er hat es nicht geschafft, Neues in die Praxis umzusetzen.
Er verfügte über Fachwissen und zeigte gesundes Selbstbewusstsein.Geringes Fachwissen, das er mit „großer Klappe“ zu übertünchen sucht.

Nicht nur bei der Leistungsbeurteilung, auch beim Verhalten sowie in den Schlussformulierungen von Zeugnissen können sich versteckte Hinweise auf das Arbeitsverhalten des Mitarbeiters finden. Auf welche Formulierungen Sie achten müssen und welche Bedeutung diese haben erfahren Sie in der kommenden Woche.

Aus: Stationäre Pflege aktuell. KLICKEN Sie hier und fordern Sie jetzt Ihr persönliches Probeexemplar an!
Pause nach mindestens 6 Stunden Arbeit ist Pflicht

Hier eine Frage aus dem Magazin des Praxishandbuch Sozial Management: Unsere Arbeitszeit im Kinderhort dauert täglich von 9.00 bis 17.00 Uhr. Auch das Mittagessen mit den zu beaufsichtigenden Kindern zählt als Dienst. Wir sollen nach dem Gesetz und dem Wunsch des Arbeitgebers Pausen machen. Eigentlich möchten wir aber auf die Pausen verzichten. Ist das möglich? Wie kann die Pausenregelung aussehen?

Antwort: Pausen dienen der Gesundheit und sind unverzichtbar. Nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden ohne Unterbrechung müssen Sie mindestens 30 Minuten Pause machen. Haben Sie zwischen 6 und 9 Stunden ohne Unterbrechung gearbeitet, muss die Pause sogar 45 Minuten betragen. Sie können die Pausen in Einheiten von 15 Minuten aufteilen. Damit bleiben Sie auch innerhalb des Teams flexibel. Wichtig ist, dass Sie die Pausenzeiten vorher festlegen, damit die Kinder jederzeit beaufsichtigt sind.
Anzeige
"Kritisieren ohne zu verletzen - Was Sie niemals zu Ihren Mitarbeitern sagen sollten"

jetzt können Sie trainieren, wie Sie mit professioneller Kritik echte Verhaltensänderungen erzielen und Führungsaufgaben erleichtern!

Lassen Sie sich die Erfahrungen und Tipps eines echten Profis nicht entgehen.

Unser Versprechen:

Nach nur 1 1/2 Tagen intensivem Training und Coaching können Sie Ihr Vertrauenskapital bei Ihren Mitarbeitern entscheidend erhöhen. Ihre wichtigsten Führungsinstrumente, Feedback und Kritik, können Sie umgehend professionell nutzen und sich und Ihr Team zu mehr Erfolg führen.

So wird das Ergebnis des Seminars aussehen:
  • Nie mehr nach den richtigen Worten suchen, sondern einfach wissen, wie Sie am besten sprechen!
  • Sie sind ein motivierendes Vorbild für Offenheit und fairen Umgang miteinander. 
  • Auch den schwierigsten Mitarbeitern können Sie so auf Fehler hinweisen, dass er sie nicht wiederholen wird. 
  • Ehrliche Kritik führt zu mehr Sicherheit und damit zu mehr Selbstverantwortung der Mitarbeiter
Seminar-Termin: Donnerstag 8.11.2007, 14.00 Uhr bis  Freitag 9.11.2007 17.00 Uhr
Telefon-Hotline: 0228 / 8205 7470
Seminar-Ort: Köln Hotel Maternushaus




Zum Seitenanfang

Mitarbeiterführung und -motivation

Legen Sie Spielregeln im Team fest

Für eine gelungene und ertragreiche Teamarbeit ist die Festlegung von bestimmten Regeln unerlässlich. Nur wenn Sie zusammen mit den Mitgliedern Ihres Teams verschiedene Spielregeln festsetzen, an die sich alle halten, kann Zusammenarbeit wirklich funktionieren. Ziel ist es, die Mannschaft auf ein gemeinsames Ziel einzuschwören.

Sammeln Sie Ideen
Sammeln Sie zunächst Ideen in der Gruppe und schreiben Sie diese auf. Einigen Sie sich dann auf 7-10 Regeln und setzen Sie deren Geltungsdauer fest. Bestimmen Sie z. B. einen Zeitraum von 4 Wochen. Nach Ablauf der Frist sollten diese Spielregeln geprüft und optimiert werden. Bei Bedarf können Sie sie auch später noch ergänzen oder ändern.

Beispiele für Regeln
Mögliche Spielregeln können Leitsätze sein wie:
  • Wir wollen unser Projekt erfolgreich abschließen, also arbeiten wir systematisch und konsequent darauf hin.
  • Wir teilen die Arbeit gleichmäßig ein. Wenn dies möglich ist, wird sie reihum erledigt, z. B. das Schreiben von Protokollen.
  • Festgelegte Termine müssen eingehalten werden. Zeichnen sich Verzögerungen ab, informieren wir die Gruppe umgehend.
  • Wir sind der Meinung anderer gegenüber tolerant und versuchen, mit den Kollegen eine friedliche Einigung zu erzielen.
QuickTipp:
Auf keinen Fall sollten Sie versuchen, Spielregeln und Vorgaben dieser Art in der Anfangsphase der Teamarbeit festzulegen. Warten Sie, bis die Teilnehmer bereit sind, sich ohne Streitereien eine Ordnung zu geben.

Arbeiten nach eigenen Spielregeln
Erfolg und Akzeptanz der Regeln können Sie am Verhalten der Teammitglieder erkennen. Erst wenn die Leitlinien zur Zusammenarbeit nicht mehr angezweifelt werden, hat die Gruppe die passende Form des Arbeitens gefunden. Beachten Sie, dass die Spielregeln aus der Gruppe kommen sollten und nicht von Ihnen. Das Team muss sich selber formen und wird selbst erarbeitete Regeln schneller akzeptieren.

Wie Sie In nur 6 Etappen Ihre Mitarbeiter (und sich selbst!) Schritt für Schritt zu Spitzenleistungen führen? Mit unserem Selbstlernkurs „Führen intensiv“! Klicken Sie hier für Ihr 30tägiges Probestudium!
Je älter, desto mehr Geld – Das Senioritätsprinzip wankt

In der öffentlichen Verwaltung und in vielen Großunternehmen galt lange Zeit die Devise: Nach jedem Geburtstag kommt automatisch mehr Geld aufs Gehaltskonto. Dieses so genannte Senioritätsprinzip belohnt Alter bzw. Betriebszugehörigkeit, nicht Leistung und Engagement.

Verwaltung Vorreiter
Ausgerechnet die öffentliche Verwaltung hat in ihrem Ende 2005 reformierten Tarifvertrag (TVöD) begonnen, Alter und Vergütung zu entkoppeln. Damit ist sie den meisten Unternehmen voraus. Diese scheuen sich nämlich, das heiße Eisen anzufassen.

Mehr Kosten – weniger Effizienz
Damit spielen sie auf Zeit, die ihnen durch die Finger zu rieseln droht. Denn bleiben Unternehmen bei ihrer Praxis, Alter zu belohnen, droht in spätestens 20 Jahren eine Lohnkostenlawine. Dann nämlich nähern sich die geburtenstarken Jahrgänge dem Rentenalter und wären nach bisheriger Vergütungsstruktur eine große Gruppe von Top-Verdienern. Und das, ohne dass die Unternehmen dafür auch mehr Effizienz einfordern könnten.

Leistung statt Automatismus
Hier ist also auch auf Unternehmensseite ein Umdenken gefordert. Doch welche Alternativen sind möglich? Die Personalexperten sind sich nahezu einig: Die Vergütungsstruktur muss geändert werden und neue Karrieremuster müssen her.

Gleiches Geld für gleiche Arbeit
So sollte die Vergütung nicht mehr die Zahl von Lebensjahren zur Grundlage haben, sondern Leistung und Kompetenz. Das bedeutet auch, dass Mitarbeiter für die gleiche Position auch das gleiche Gehalt bekommen – ganz egal, ob der Mitarbeiter 33 oder 56 Jahre alt ist.

Bonussystem ausbauen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Bonussysteme auszubauen und beispielsweise ein relativ niedriges Grundgehalt zu vereinbaren, den Anteil der variablen Gehaltsbestandteile jedoch zu erhöhen. Diese leistungsabhängige Komponente nimmt dann im Alter ab, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel mehr Freizeit haben möchte.

Karrieremuster ändern
Doch wer im Alter weniger – und nicht mehr – Geld auf dem Gehaltszettel hat, braucht neue Perspektiven im Job. So ist das Thema vertikale Karriere in Deutschland noch sehr wenig beachtet. Ein Seitenschritt in der Karriere wird immer noch als Rückschritt gewertet.

Fachkarriere als Chance
Dabei bietet gerade diese Art der Personalentwicklung gute Chancen für Ältere. So ist denkbar, dass ein 56-jähriger Produktionsleiter die Linienverantwortung an eine jüngere Führungskraft abgibt. Er selbst wechselt dann in eine beratende Funktion im Unternehmen. Dieser Wechsel in eine Fachkarriere wird bislang ebenfalls von vielen als Ausbooten verstanden. Das sollte sich ändern.

Aus dem aktuellen Magazin des Praxishandbuch leiten, führen, motivieren -  klicken Sie hier für Ihren kostenlosen 4-Wochen-Test!
Anzeige
Was tun Sie als Vorgesetzter, wenn ...

... Mitarbeiter Ihnen ständig und ausschweifend erklären: „Das kann doch gar nicht klappen, was Sie da vorschlagen“?

... zwei Mitarbeiter sich ständig streiten ... und Sie sich manchmal vorkommen wie in einem Kindergarten? ...

 ...Sie 2-mal haarklein vorkauen, was jemand genau tun soll ... und beim 3. Mal macht er es trotzdem wieder falsch?

... Sie merken, dass sich ein Mitarbeiter vor der Arbeit drückt, wo er nur kann – und seinen PC schon 10 Minuten vor Arbeitsende ausschaltet?

... Untergebene Sie gerne kritisieren – aber immer hinter vorgehaltener Hand?

Haben Sie nur einen dieser Punkte schon einmal erlebt? Dann entdecken Sie das wohl flexibelste Management-Training Deutschlands, bestehend aus Praxis-Kurs PLUS vertiefendem E-Learning-System, das sich Ihren Lern-Anforderungen anpasst und nicht umgekehrt.




Zum Seitenanfang

Hotelleitung

Durch Erfolgsbeteiligungen motivieren Sie Ihre Führungskräfte und binden Sie an Ihren Betrieb

Viele Hotelbetriebe leiden an einer zu großen Personalfluktuation. Spielt sich diese dann auch noch im Führungskräftebereich ab, kann es schnell zu Qualitätsschwankungen und steigenden Personalkosten kommen. Denn die Akquisition von neuen Führungskräften kostet Geld und Zeit. Ein guter Weg, um Führungskräfte an Ihren Betrieb langfristig zu binden und dabei zu motivieren, sind erfolgs- und leistungsabhängige Gehaltsmodelle. Ehrgeizige Mitarbeiter können hierbei regelmäßig ihr Gehalt steigern und fühlen sich dabei in ihrer Tätigkeit herausgefordert. Zugleich können Sie dadurch die Produktivität in Ihrem Hotel erhöhen und möglicherweise von steigenden Umsätzen profitieren.

Grundlage für solche Gehaltsmodelle sind Ihr jährliches Budget oder individuelle Zielvereinbarungen mit den betreffenden Führungskräften, die schriftlich festgehalten werden. Besonders sollten Sie dabei berücksichtigen, dass sich die Schlüsselzahlen, die als Zielvorgabe vereinbart wurden, auf einem realistischen Niveau abspielen. Ansonsten erreichen Sie genau das Gegenteil. Denn wenn ein Mitarbeiter merkt, dass der Erfolg nicht für ihn greifbar ist, verliert er irgendwann die Lust und sucht sich eine neue Stelle. Nachfolgende Beispiele bieten sich für erfolgs- und leistungsabhängige Gehaltsmodelle in der Hotellerie an:

Praxis-Beispiel 1: Küchenchef
Ihr Küchenchef erhält einen Brutto-Grundlohn von monatlich € 3.600,-. Liegt am Jahresende der Gesamtwareneinsatz im F&B-Bereich nicht über 30% und werden die Speiseumsätze im Vergleich zum Vorjahr um 10% gesteigert, erhält er eine Brutto-Erfolgstantieme von 3,5% vom Speiseumsatz. Steigt der Umsatz um 15%, erhält er eine Tantieme von 4%, steigt er über 20% werden 5% Erfolgsbeteiligung fällig.

Praxis-Beispiel 2: Reservierungsleiter
Sie zahlen Ihrem Reservierungschef ein monatliches Bruttogehalt von € 3.200,-. Darüber hinaus fixieren Sie für das Folgejahr eine Zielvereinbarung:
  • Steigerung der jährlichen Zimmerauslastung um mindestens 5%
  • Steigerung der Netto-Durchschnittsrate um mindestens 10%
Bei Erreichen dieser Schlüsselzahlen erhält Ihr Reservierungsleiter eine Brutto-Tantieme von 2% von Logisumsatz. Ab einer Steigerung der Zimmerauslastung von 8% und einer gesteigerten Durchschnittsrate von mindestens 12% erhöht sich seine Tantieme um 0,5 %.

Aus beiden Beispielen wird deutlich, dass die Zahlung einer Erfolgstantieme für Ihren Betrieb eine Investition bedeutet, die sich in höheren Umsätzen und besseren Erträgen auswirkt. Ebenso machen Sie sich durch solche Gehaltsmodelle für neue Führungskräfte als Arbeitgeber attraktiver.

Besuchen Sie doch mal wieder unsere Webseite: www.hotelleitung.org
So verhalten Sie sich richtig, wenn einer Ihrer Mitarbeiter die Spielregeln missachtet!

Bereits zweimal hat Ihr Nachtportier sich innerhalb der vergangenen 6 Monate krank gemeldet, aber erst nach seiner Genesung, bei Arbeitsaufnahme, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben. Ihr Ärger war damals groß und Sie haben ihn deshalb mündlich darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss. Heute, 6 Wochen nach dem letzten Vorfall, kommt er über eine Stunde zu spät zu seinem Dienst. Das Maß ist für Sie voll. Sie kündigen Ihm auf der Stelle fristlos und rufen für den Nachtdienst eine Aushilfe. Kurz darauf erhalten Sie eine Klage auf Wiedereinstellung vom Anwalt Ihres Nachtportiers. Bei der dann stattfindenden Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, wird der Klage stattgegeben. Ihre Kündigung ist unwirksam. Sie müssen Ihren Nachtportier wieder einstellen.

Im Arbeitsleben ist es ähnlich wie bei einem Fußballspiel. Es gibt Regeln, an die sich die Beteiligten halten müssen, damit das Spiels reibungslos verläuft und alle Mitspieler die gleichen Chancen haben, am Ablauf des Geschehens teil zu haben. Hält einer der Spieler sich nicht an die Regeln, bekommt er eine Verwarnung in Form der Gelben Karte. Erst bei einem weiteren Verstoß oder wenn er einen Mitspieler durch eine grobe Tätlichkeit in Gefahr bringt, erhält er die Rote Karte, die einen Platzverweis zur Folge hat.

Statt einer Gelben oder Roten Karte, haben Sie als Arbeitgeber andere Instrumente und Mittel, die Sie einsetzten können, wenn einer Ihrer Mitarbeiter die Spielregeln verletzt. Allerdings müssen diese ordentlich eingesetzt werden, damit sie rechtlich Bestand haben. Im eingangs genannten Beispiel war dies nicht der Fall. Deshalb war der Platzverweis ungültig!

Das Fehlverhalten des Nachportiers war grundsätzlich eindeutig. Denn in seinem Arbeitsvertrag ist ganz klar geregelt, dass er innerhalb von 3 Tagen nach dem Eintritt seiner Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seinem Arbeitgeber abgeben muss. Er hat also seine vertraglichen Pflichten verletzt. Allerdings wurde er aus diesem Grund nicht gekündigt. Gekündigt wurde er, nachdem er zu spät zu seinem Dienst kam. Und hierfür war weder eine fristgerechte und schon gar keine fristlose Kündigung gerechtfertigt, weil weder eine Anmahnung vorangegangen, noch die Verhältnismäßigkeit angemessen war.

Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen wollen, müssen Sie diese 3 Voraussetzungen beachten:
  1. Ihr Mitarbeiter muss durch sein Fehlverhalten Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Diese Pflichten brauchen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgeführt zu sein, sondern können sich auch aus ungeschriebenen Verpflichtungen ergeben, z. B. das Befolgen von Arbeitsanweisungen
  2. Bevor Sie kündigen, müssen Sie Ihren Mitarbeiter grundsätzlich abgemahnt haben Die Abmahnung sollte, aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, sie muss es aber nicht. Allerdings muss sie einschlägig sein, das heißt ein gleich gelagertes Fehlverhalten wie die Kündigung zum Inhalt haben. Außerdem muss die Abmahnung zeitnah, innerhalb von 2 Wochen, nach dem Fehlverhalten erfolgen.
  3. Schließlich muss die Kündigung bei einer Interessenabwägung angemessen und billigenswert erscheinen. Dies bedeutet, dass Ihre Interessen als Arbeitgeber an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten sein müssen, als das Interesse Ihres Mitarbeiters an einem Fortbestehen.
Um den Nachtportier rechtsicher zu kündigen, hätten Sie ihn nach seinem ersten Fehlverhalten bereits schriftlich abmahnen müssen. Nach der Wiederholung des ersten Fehlverhaltens hätten Sie ihm dann die ordentliche Kündigung aussprechen können. Für das zu spät kommen hätten Sie Ihn lediglich abmahnen, jedoch (noch) nicht kündigen können.

Mehr zum Thema Arbeitsrecht für Hoteliers lesen Sie auch in Hotelleitung in der Praxis!
Anzeige
Was Ihre Mitarbeiter für eine erfolgreiche Teamarbeit brauchen ...

sind deshalb keine fachlichen Ratschläge ... keine geschlossenen Türen, sondern
  • Pläne, die gemeinsam erstellt werden und dadurch Ownership erzeugen,
  • ehrliches Lob, wenn Lob angebracht ist und
  • ehrliche, vertrauliche Kritik, wenn Kritik angebracht ist,
  • einen Chef, der sie ihre Erfolge feiern lässt – und sie nicht als seine Erfolge verkauft,
  • klare Ziele und Vorgaben, die anspruchsvoll, aber realistisch und erfüllbar sind.
Das neue Praxishandbuch leiten ■führen ■motivieren liefert Ihnen das Know-how und das Praxiswissen, mit dem Sie Ihre Mitarbeiter zu einem unschlagbaren Team formen. Sie erfahren, wie Sie mit Ihrem eigenen Chef so umgehen, dass er Ihre Erfolge auch anerkannt – und wie Sie Ideen und Vorschläge so präsentieren, dass Sie nach und nach Ihrem Verantwortungsbereich auch wirklich „den eigenen Stempel“ aufdrücken können.




Zum Seitenanfang

Sozialmanagement / Nonprofit

Professionelles Sponsoring: Schließen Sie einen Vertrag ab, Teil 2

Sponsoring ist einer der wichtigsten alternativen Wege der Finanzierung von Projekten. Wenn Sie auf Sponsoren zugehen und mit ihrer Hilfe Projekte finanzieren wollen, gehört dazu auf jeden Fall ein Vertrag. Dann sind beide Seiten abgesichert und Missverständnisse werden vermieden. In der vergangenen Woche haben wir Ihnen einige Aspekte aufgezeigt, die Sie in Ihrem Sponsoringvertrag beachten sollten.

Der folgende Mustervertrag zeigt Ihnen, wie Sie ein Abkommen mit einem Sponsor aufsetzen können.

Mustervertrag über ein Sponsoringvorhaben

1. Vertragsparteien
Zwischen der Einrichtung ABC  und Firma Schneider & Co. wird zum Zwecke der Verwirklichung eines Sponsoringvorhabens Folgendes vereinbart:

2. Leistungen des Sponsors
Der Sponsor unterstützt die Einrichtung ABC mit folgenden finanziellen, sachlichen oder personellen Leistungen: 2.000 Euro. Diese Leistung erbringt der Sponsor einmalig.

3. Gegenleistung der Kirchengemeinde
Die Einrichtung ABC verpflichtet sich, die Mittel aus dem Sponsoring zweckgebunden für das Projekt Kinderfreizeit im Bayrischen Wald vom 14. bis 28. August 2007 zu verwenden.

Die Einrichtung ABC erbringt als Gegenleistung für den Sponsor:
  • Namensnennung am unteren Rand auf den 3 Briefen an die Eltern,
  • Erwähnung im Bericht über die Freizeit in der Lokalzeitung nach Beendigung der Freizeit.
4. Vertragslaufzeit
Der Sponsoringvertrag beginnt am 1. Juni 2007 (Zeitpunkt der Geldübergabe) und endet für beide Seiten am 1. November 2007 (nach Erscheinen der beiden Artikel).

5. Datum und Unterschrift der Vertragspartner


(in Anlehnung an die Ausarbeitungen der Bank für Sozialwirtschaft)

Mehr zum Thema Spenden und Sponsoring finden Sie im Praxishandbuch Sozial Management. Jetzt zum kostenlosen Test anfordern!
Neigen Sie zum Perfektionismus?, Teil 2

Perfektionismus kostet sehr viel Zeit – mehr Zeit, als manchmal sinnvoll ist. Manches funktioniert nach dem so genannten 80-20-Prinzip. Es besagt, dass 80 % einer Arbeit mit 20 % des Aufwandes erreicht werden. Für die übrigen 20 % der Arbeit (bis zur Perfektion) sind 80 % des Aufwandes erforderlich. Überdenken Sie daher bei jeder Aufgabe, ob es notwendig ist, sie zu 100 % zu erfüllen.

Anhand des Selbsttest in der vergangenen Woche konnten Sie testen, ob Sie zum Perfektionismus neigen. Hier ein paar Tipps, wie Sie der Perfektionismus-Falle entgehen:
  • Versuchen Sie insgesamt, Ihr Streben nach Perfektionismus in konstruktive Bahnen zu lenken. Bei manchen Aufgaben reicht ein gutes Ergebnis aus, nicht alles muss perfekt sein.
  • Belohnen Sie sich: Wenn Sie mit einem guten Ergebnis zufrieden sein konnten, nutzen Sie die eingesparte Zeit für eine Tätigkeit, die Ihnen Freude bereitet.
  • Wenn Sie eine Aufgabe fertig gestellt haben, legen Sie diese zur Seite. Nehmen Sie einige Zeit später das Ergebnis noch einmal zur Hand und würdigen Sie es. Zwingen Sie sich dazu, keine Verbesserungen mehr vorzunehmen. Überdenken Sie kritisch Ihre eigenen Bewertungsmaßstäbe. Trainieren Sie, sich mit einem guten Resultat zufriedenzugeben und streben Sie nicht nach 100 %-Lösungen.
  • Beschließen Sie vor der Ausführung, wie viel Zeit Sie in eine Aufgabe investieren möchten. Halten Sie dieses geplante Zeitkontingent schriftlich fest.
  • Bemühen Sie sich dann, die vorgegebene Zeit einzuhalten. Schließen Sie die Tätigkeit ab, wenn die Zeit abgelaufen ist. Wenn Sie merken, dass Sie die Zeit nicht einhalten können, dürfen Sie um maximal 10 Minuten überziehen.
Hinweis: Lernen Sie gezielt, Ihren Perfektionismus zu bezwingen. Der Anfang ist sicher nicht ganz einfach – doch Sie werden bald feststellen, wie schnell Sie Fortschritte machen, wenn Sie sich an Ihre Zeitvorgaben halten und dennoch Resultate erzielen, mit denen Sie zufrieden sein können. Genießen Sie die gewonnene Zeit.

Besuchen Sie uns auf unserer Internetseite: www.nonprofit.de!
Anzeige
NEU nur für Hoteliers! Exklusive Fachinformationen von Hoteliers für Hoteliers!

z. B.: 30 % Energiekosten ohne großen Aufwand sparen!
Wie Sie den „unverbesserlichen“ Mitarbeitern doch noch auf die Sprünge helfen!
So machen Sie Schluss mit unsinniger Preispolitik und erzielen trotzdem mehr Auslastung!




Zum Seitenanfang

Info
Fachverlag für Produktion und Technik,
DIV Deutscher Ingenieur-Verlag,
Verlag PRO Schule / KiGa und
Verlag PRO Pflegemanagement
Unternehmensbereiche der
VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Vorstand: Helmut Graf
Handelsregisternummer: HRB 8165
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812639372

Theodor-Heuss-Str. 2-4
53177 Bonn

Tel.: 0228/9550130
E-Mail: kundendienst@vnr.de

Redaktion

Fachverlag für  Produktion und Technik,
DIV Deutscher Ingenieur-Verlag,
Verlag PRO Schule / KiGa und
Verlag PRO Pflegemanagement
Julia Nickel
Theodor-Heuss-Str. 2-4
53177 Bonn

Fax: 0228/ 35 63 22
E-mail: rufus@vnr.de
http://www.rufus-shop.de


Adressänderung und Abbestellung

Wenn Sie diese Infomail nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:
Abbestellen

Wenn sich Ihre E-Mail-Adresse geändert hat oder Sie sich für weitere Themengebiete anmelden möchten, klicken Sie bitte hier:
Änderungen

Copyright:
Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlags gestattet. Die Aufnahme in Online-Dienste und Internet sowie die Vervielfältigung auf Datenträger dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags erfolgen.

Haftung:
Die Beiträge und Inhalte in diesem Newsletter werden mit Sorgfalt recherchiert. Dennoch wird eine Haftung ausgeschlossen.

Wichtiger Hinweis zu allen Links:
Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft ist nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links, die nicht auf Webseiten des Verlages weisen.

Zum Seitenanfang

 
© Sicher · gut · beraten
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG