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RuFuS 130 - Mit positiver Sprache Wirkung erzielen
Liebe Leserin, lieber Leser,
in der Kommunikation kommt es darauf an, nicht nur zu sprechen, sondern den Gesprächspartner ins Zentrum zu rücken. Schließlich wollen Sie bei ihm Wirkung erzielen. Benutzen Sie dazu die Kraft der positiven Sprache. Hier zwei Tipps aus Schulleitung intern:
1. Beachten Sie: Ihre Sprache hat Wirkung
Betrachten Sie eine Situation, wie sie häufig im Alltag vorkommt: Ihre Sekretärin reagiert auf den Anruf eines Vaters, der mit Ihnen reden will: „Tut mir Leid, Herr Huber ist heute nicht zu sprechen. Bitte melden Sie sich morgen wieder.“ Diese Auskunft entspricht sicherlich den Tatsachen. Objektiv ist nichts falsch daran. Sie ist sachlich verständlich – der Schulleiter kann ja nicht immer da sein. Doch wenn Eltern ein sehr dringendes Anliegen bezüglich ihres Kindes haben, vielleicht wegen eines Vorfalls in der Klasse sogar emotional aufgeladen sind, kommt bei ihnen an: „Die Schule nimmt sich keine Zeit für unser Kind.“
Doch es geht auch anders. Die Sekretärin könnte folgendermaßen reagieren: „Herr Huber hat heute den ganzen Vormittag Unterricht. Deshalb ist er leider heute nicht zu sprechen. Morgen sind seine Bürozeiten von 8.00 bis 10.30 Uhr. In dieser Zeit nimmt er Ihren Anruf gerne entgegen. Wenn Sie mir einige Stichworte Ihres Anliegens nennen, schreibe ich sie ihm auf und lege ihm diese Notizen auf seinen Schreibtisch. So kann er sich auf Ihren Anruf vorbereiten.“ In beiden Fällen wird der Wunsch des Anrufers ablehnend beschieden. Doch der Unterschied liegt in der Wirkung beim Empfänger der Botschaft: Im 2. Fall erfährt er in mehrfacher Weise Wertschätzung: Die Begründung zeigt ihm, dass die Ablehnung nicht willkürlich geschieht. Das Angebot, Notizen aufzunehmen, signalisiert: „Wir tun das momentan Bestmögliche für Sie!“
2. Entwickeln Sie ein Bewusstsein für Ihre Sprache
- Sie kommen im Alltag oftmals nicht umhin, ein Anliegen Ihres Gesprächspartners abzulehnen, ähnlich wie im Beispiel der Vater-Sekretärin-Interaktion. Doch machen Sie das Beste daraus. Erzielen Sie trotzdem eine positive Wirkung auf der Beziehungsebene mit Hilfe einer bewussten positiven Sprache: Drücken Sie Verständnis für das Anliegen aus.
- Lehnen Sie das Anliegen klar ab.
- Nennen Sie eine kurze Begründung.
- Formulieren Sie Ihr größtmögliches Entgegenkommen.
Ihre
Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail
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Chic für den Job
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Lassen Sie Ihre Klimaanlagen jetzt warten!
So entkommen Sie der Weihnachtsgeld-Falle!
Kindern Grenzen zeigen und faires Verhalten fördern, Teil 2
Ausflug ins Schwimmbad – So schließen Sie Gefahrenquellen aus
Verfassen Sie Elternbriefe sicher und verständlich
Meldepflichtige Krankheiten - So gehen Sie rechtssicher damit um
Vermeiden Sie Fehlzeiten durch das Führen von Rückkehrgesprächen
Überprüfen Sie, ob Ihre Pflegeverträge alle wichtigen Vorgaben erfüllen
Erstellen Sie ein Leitbild für Ihre Einrichtung
Spendenbereitschaft in Deutschland weiter gestiegen
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Recht |
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Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Mitarbeitern einen bestimmten Dresscode vorschreiben, wenn dies im Interesse des Unternehmens liegt. Konkret bedeutet das: Sie können von Ihren Mitarbeitern fordern, dass sie sich während der Arbeitszeit angemessen kleiden. Angemessen in diesem Sinne ist für den Herrn der Business-Anzug mit Hemd und Krawatte, für die Dame das Kostüm mit Bluse.
Wenn Ihre Mitarbeiter repräsentative Aufgaben wahrnehmen, können Sie bestimmte Outfits auch verbieten. Dazu gehören:
- Jeans und Turnschuhe,
- Hemd mit offenem Kragen,
- Bekleidung ohne Sakko,
- Piercing,
- offensichtliche Tattoos,
- Miniröcke,
- lange Haare bei Männern.
Dieser Hinweis kam aus der telefonischen Redaktionssprechstunde des Praxishandbuch leiten, führen, motivieren – klicken Sie hier für Ihren gratis-Testmonat!
Heute eine Frage an unsere Rechtsanwältin von Stationäre Pflege aktuell:
Eine unserer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen leidet immer wieder unter starken Rückenschmerzen. Trotz einer Arbeitszeit von 5,5 Stunden pro Tag und des Einsatzes von Hilfsmitteln, die der Mitarbeiterin für den Transfer von Bewohnern zur Verfügung gestellt wurden, klagt die Mitarbeiterin immer wieder über Rückenschmerzen und ist häufig krank.
Damit wir die Mitarbeiterin in der Pflege weiterhin einsetzen können, hat nun unsere Heimleitung angeordnet, dass der betreffenden Mitarbeiterin nach 2,5 Stunden eine Pause von 25 Minuten gewährt werden soll. Diese hat sich nun darüber beschwert, dass sich dadurch ihre Arbeitszeit verlängere und dies noch nicht einmal bezahlt werde. Nun meine Frage: Darf unsere Heimleitung die Pausenzeit anordnen und diese nicht bezahlen?
Antwort von unserer Rechtsanwältin:
Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie sich erst einmal informieren, ob es für die betreffende Mitarbeiterin eine arbeitsvertragliche Regelung zur Pausenzeit gibt. Das ist der Fall, wenn z. B. aufgrund der schweren Tätigkeit und des Gesundheitszustandes geregelt ist, dass nach 2,5 Stunden eine Pause von 25 Minuten gemacht werden muss. Daran hat sich die Mitarbeiterin zu halten. Dies gilt ebenfalls, wenn Ihr Tarifvertrag eine entsprechende Pausenregelung vorsieht.
Gibt es keine Regelungen, dann gilt der § 4 des Arbeitszeitgesetzes. Hier ist geregelt, dass nach einer ununterbrochenen Arbeitsphase von 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten zu gewährleisten ist. Diese kann auch in 2-mal 15 Minuten aufgeteilt werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden ist somit keine Pause einzulegen. Die Bezahlung der Pausenzeit erfolgt grundsätzlich nicht, denn die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit und wird auf Grund dessen auch nicht vergütet, es sei denn, es wurde vertraglich oder anders vereinbart.
Aus: Stationäre Pflege aktuell!
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Mitarbeiterführung und -motivation |
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Kennen Sie Blogging? Blog ist die Abkürzung für Weblog und ein Synonym für ein Tagebuch im Netz. Jeder kann hier seine persönlichen Einträge machen, zu Vorkommnissen im Job, Streitigkeiten mit Kollegen ebenso wie zu Produkten und Dienstleistungen der eigenen oder fremder Firmen. Mehr als 1.000 dieser Weblogs gibt es in Deutschland.
Die Foren werden von zahlreichen Menschen genutzt und sind inzwischen auch für Unternehmen interessant. Deshalb entdecken immer mehr Unternehmen die so genannten Corporate Blogs.
Firmen-Tagebuch im Netz
In diesen unternehmenseigenen Tagebüchern können Mitarbeiter und Kunden sich austauschen und Unternehmen einen direkten Draht zu ihren Kunden aufbauen. Denn Weblogs führen direkt zur Zielgruppe und bieten die Möglichkeit, schnell und kostengünstig mit den Kunden in Kontakt zu treten, Trends zu entdecken und herannahende Probleme frühzeitig zu erkennen.
Trends früh erkennen
So erfuhr beispielsweise Ferrero, dass das neue Werbegesicht auf der Kinderschokolade bei den Bloggern nicht gut ankam. Kommentare wie „Weg mit Kevin! Neues Grinsgesicht – ess ich nicht!“ zogen Kreise und lösten eine Welle von ähnlichen Kommentaren zu „Kevin und Ferrero“ aus.
Beobachten oder mitmachen
Deshalb lohnt es sich schon heute, die Blogs im Netz zu beobachten. Verfolgen Sie gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern die wichtigen Blogs Ihrer Zielgruppe. Oder stellen Sie selbst ein Unternehmens-Weblog ins Netz: Unter dem Suchbegriff „Blog“ finden Sie zahlreiche Anbieter, die Ihnen bei der Installation helfen.
Aus dem aktuellen Magazin des Praxishandbuch leiten, führen, motivieren - klicken Sie hier für Ihren kostenlosen 4-Wochen-Test!
Es gibt Schlagwörter, die sind zu bestimmten Zeiten in aller Munde. Bei den so genannten Soft Skills, zu deutsch etwa soziale Kompetenzen, ist das schon seit längerem so. Und alle halten sie für wichtig. Doch was genau ist mit dem Begriff der Soft Skills eigentlich gemeint? Wirklich klar lässt sich das vielleicht gar nicht umreißen, vielmehr kommen in diesem Bereich mehrere Komponenten zusammen.
Auf jeden Fall handelt es sich bei sozialen Kompetenzen um eine Reihe persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten, die für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Unternehmen sehr wichtig sind. Vor allem Führungskräfte sind hier gefordert, denn sie haben es in der Hand, mit gutem Beispiel voranzugehen.
Eine Komponente, die die sozialen Kompetenzen mit ausmacht, ist die Flexibilität. Besonders geistige Beweglichkeit und die Bereitschaft, sich immer wieder auf neue Situationen und Anforderungen einzulassen, sind hier wichtig. Lebenslanges Lernen bleibt ein schöner Traum, wenn man nicht tatsächlich willens ist, sich immer weiterzubilden. Das gilt natürlich nicht nur für Führungskräfte, für diese aber in besonderem Maße. Denn sie sind es, die ihre Mitarbeiter dazu bringen müssen, sich motiviert neuen Herausforderungen zu stellen. Wer da selber unflexibel ist, wird wohl kaum andere dafür begeistern können, dass Neuerungen auch etwas Gutes sein können.
Weiter umfassen Soft Skills auch die Begabung, Arbeitsabläufe und Aufgaben so zu strukturieren, dass möglichst effizient gearbeitet werden kann. Diese Organisationsfähigkeit bedeutet für einen Vorgesetzten, die anfallenden Arbeiten sinnvoll delegieren zu können und möglichst die Talente der Mitarbeiter so zu kennen und zu nutzen, dass das Potential der Beschäftigten auch erfolgreich eingesetzt werden kann.
Zentraler Bestandteil sozialer Kompetenzen ist übrigens die Kommunikationsfähigkeit. Man sollte also selber Informationen klar und deutlich mitteilen können und sich auf sein Gegenüber im Gespräch einstellen können. Außerdem beinhaltet diese Begabung auch, Botschaften anderer Menschen richtig aufnehmen und interpretieren zu können. Diese Fähigkeit ist für eine Führungskraft insofern entscheidend, dass sie ja nicht nur Arbeitsanweisungen erteilt, sondern auch auf Information und Austausch durch die Mitarbeiter angewiesen ist.
Mehr zum Thema Mitarbeiterführung finden Sie auf unserer Webseite – schauen Sie doch mal vorbei!
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Hotelleitung |
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Immer mehr Hotels verfügen insbesondere im Gastronomie- und Tagungsbereich über Klimaanlagen. Meist handelt es sich dabei um Geräte, die in den jeweiligen Räumen individuell gesteuert werden können. Im Gegensatz zu zentral gesteuerten Anlagen tritt hierbei der Effekt auf, dass je nach Auslastung der Räume und Witterung die Geräte unterschiedlich stark belastet werden. Um eine einwandfreie Leistung für eine lange Zeit zu gewährleisten, sollten diese Geräte deshalb jährlich gewartet werden. Viele Betriebe haben bei der Anschaffung ihrer Klimaanlagen von Wartungsverträgen abgesehen, weil sie für die Instandhaltung von saisonal eingesetzten Geräten keine hohen Wartungsgebühren zahlen wollen. Umso wichtiger ist es daher, in den jetzt beginnenden Herbstmonaten die Wartung der Anlagen durch eine Fachfirma für Klima- und Kältetechnik nicht zu versäumen.
Technische Mängel, wie beispielsweise Undichtigkeiten im Kühlsystem, Kondenswasserbildung innerhalb der Anlage oder fehlendes Kompressoröl, können dazu führen, dass die Kälteleistung schnell geringer wird, die Anlage mehr Energie verbraucht oder dass das Kühlaggregat schneller verschleißt. Hohe Reparaturkosten sind dann nicht selten. Neben diesen Mängeln passiert es auch häufig, dass durch Bakterien im Kondenswasser unangenehme Gerüche entstehen, die durch das Gebläse im Raum verteilt werden.
Diese Kriterien sollten bei der jährlichen Wartung enthalten sein:
- Filtereinsätze reinigen
- Steuerungselektronik prüfen
- Luftkanäle antibakteriell reinigen
- Kaltluftaustrittstemperatur messen
- Kompressoröl prüfen
- Eventuell Kältemittel absaugen, aufbereiten und nachfüllen
Mehr zum Thema „Wartungscheck vom Experten“ lesen Sie auf unserer Webseite!
Jahr für Jahr berichten in der Vorweihnachtszeit die Medien darüber, bei welchen Großkonzernen die Weihnachtsgratifikationen für die Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen wieder einmal gestrichen wurden. Mal ist es eine private Großbank, mal ein Technologieunternehmen und ein andermal ein Automobilkonzern. Schnell entsteht bei kleinen und mittleren Betrieben hier der Eindruck, dass diese Unternehmen sich einfach gegen tarifliche Vereinbarungen hinweg setzten können, ohne dabei auf größeren Widerstand zu stoßen. Doch diese Vermutung ist in den meisten Fällen falsch, denn viele Konzerne haben sich vertragsrechtlich gegen die Zahlung von tarifgebundenen Prämien und Jahressonderzahlungen abgesichert, wenn es deren wirtschaftliche Situation nicht zulässt.
Diese Möglichkeit ist keinesfalls nur Großkonzernen mit Haustarifverträgen vorbehalten. Auch Sie, als mittelständischer Hotelier können in Ihre Arbeitsverträge eine so genannte Freiwilligkeitsvorbehaltsklausel einbauen, die es Ihnen ermöglicht, jährlich neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie eine Weihnachtsgratifikation an Ihre Mitarbeiter zahlen. Allerdings müssen Sie hierbei berücksichtigen, dass alle Mitarbeiter solch eine Vereinbarung unterschrieben haben. Denn im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfen Sie nicht nur an einen Teil Ihrer Belegschaft Weihnachtsgeld zahlen, während der Rest durch die entsprechende Klausel benachteiligt wird.
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation haben Ihre Mitarbeiter zwar nicht, jedoch ist die Jahressonderzahlung im Hotel- und Gaststättengewerbe weitgehend tariflich verankert. Eine einseitige Aushebelung durch Sie als Arbeitgeber ist daher nicht möglich. Hinzu kommt, dass nach 3 Jahren der regelmäßigen Auszahlung diese zur so genannten „betrieblichen Übung“ wird, einer Art Gewohnheitsrecht, auf das sich Ihre Mitarbeiter berufen können. Aus diesen Gründen sind Sie als Hotelier gut beraten, wenn Sie die Freiwilligkeitsvorbehaltsklausel direkt in Ihre Arbeitsverträge aufnehmen.
Formulierung:
§ (...) Freiwilligkeitsvorbehalt
Gratifikationen, Prämien und ähnliche Leistungen gleich welcher Art, die neben der regelmäßigen Vergütung (Arbeitsentgelt) gezahlt werden, werden freiwillig geleistet. Derartige Zahlungen begründen, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit geleistet werden, keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. Das gilt insbesondere für das Weihnachtsgeld.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht für Hoteliers lesen Sie auch in Hotelleitung in der Praxis – klicken Sie hier für Ihre kostenlose Testausgabe!
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Kindergarten und Hort |
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In der vergangenen Woche haben wir Ihnen einige Regeln aufgezeigt, durch die Sie ein faires Verhalten der Kinder untereinander fördern können. Doch das Aufstellen von Regeln in Ihrer Einrichtung erfordert auch, dass die Kinder mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn Sie diese überschreiten.
Achten Sie hierbei vor allem darauf, dass die Konsequenzen für die Kinder vor allem verständlich und nachvollziehbar sind.
Wählen Sie Konsequenzen,
- die das Kind mit dem Regelverstoß verknüpfen kann, weil sie mit dem Verstoß im direkten Zusammenhang stehen, z.B. sollte ein Kind, das Papierschnipsel im Gruppenraum verstreut, beim Kehren des Raumes mithelfen.
- die Sie tatsächlich durchsetzen können, z.B. ein Bild, das in Ihrer Einrichtung als Entschuldigung angefertigt wird und nicht zu Hause.
- die Sie ohne weiteres in den Tagesablauf in Ihrer Einrichtung integrieren können, wie etwa das Verbot, für einen Nachmittag die Instrumente zu benutzen.
Ein Ausflug ins Schwimmbad ist für Kinder immer ein absolutes Highlight. Allerdings birgt ein Schwimmbadbesuch auch Gefahren und stellt hohe Anforderungen an Sie als Aufsichtsperson. Um eine Gefährdung der Kinder bei einem Schwimmbadbesuch weitestgehend auszuschließen, sollten Sie folgende Maßnahmen durchführen:
1. Sorgen Sie für die personellen Voraussetzungen: Eine aufsichtsführende Begleitperson sollte über ein Schwimmabzeichen in Silber verfügen und mindestens eine aufsichtführende Begleitperson sollte als Ersthelfer ausgebildet sein.
2. Informieren Sie sich über die örtlichen Gegebenheiten: Informieren Sie sich vor dem 1. Besuch und klären Sie Fragen wie:
- Zu welchen Zeiten ist das Bad voll oder gar überfüllt?
- Zu welchen Zeiten werden zu Vereinszwecken Wasserbereiche abgetrennt und gesperrt?
- Wird das Bad stark von Jugendlichen oder eher älteren Menschen frequentiert?
- Ist der Wasserbereich gut einsehbar und überschaubar?
- Sind die Sammelumkleideräume für eine größere Kindergruppe geeignet oder doch zu klein?
- Sind Rettungsgeräte wie Stangen und Ringe vorhanden und griffbereit?
4. Nehmen Sie die richtige Ausrüstung mit. Ein Erste-Hilfe-Koffer ist Pflicht bei einem Badeausflug. Hilfreich sind auch einheitliche Badekappen mit einer grellen Farbe.
5. Beachten Sie die zulässige Wassertiefe. Als Faustregel kann gelten: Das Wasser darf nicht höher als bis zur Brust reichen. Diese Regel gilt unabhängig von der Schwimmfähigkeit des Kindes.
Wichtiger Hinweis: Das Vorhandensein eines Frühschwimmerausweises beim Kind entbindet Sie nicht von der korrekten Beaufsichtigung auch dieses Kindes.
Mehr Tipps & Informationen, wie Sie in Ihrer Kindertageseinrichtung rechtssicher handeln, finden Sie in Recht & Sicherheit in der KiTa. Die aktuelle Ausgabe erscheint am 26.9.2006.
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Schulmanagement |
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Elternbriefe gehören zu den Verwaltungs- und Routinearbeiten für Sie als Schulleiter. Doch da sie eine hohe Außenwirkung haben, sollten Sie keineswegs routinemäßig abgehandelt werden. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen, Elternbriefe sicher und verständlich zu verfassen:
1. Setzen Sie sich Fixpunkte: Damit sich nicht zu viel ansammelt, setzen Sie sich, unabhängig vom Anlass, regelmäßige Termine für die Herausgabe Ihrer Elternpost, wie etwa Anfang und Ende des Schuljahres, Ferien und damit verbundene Feiertage. Je nach Bedarf können Sie dann noch so viele Elternbriefe herausgeben, wie Sie es für nötig halten.
2. Leisten Sie Vorarbeit: Sammeln Sie während des Schulalltags alles, was Ihnen für eine Elternmitteilung geeignet erscheint. So vermeiden Sie, dass Sie am Tag der Herausgabe nach Inhalten suchen müssen und so unter Zeitdruck geraten.
3. Geben Sie Ihrem Elternbrief eine feste Struktur: Für einen allgemeinen Informationsbrief an die Eltern eignet sich folgende Struktur:
- kurzer Rückblick auf die vergangenen Wochen
- Neues aus der Sicht der Schulleitung
- Wichtige Termine und Ereignisse in den nächsten Wochen
- Dank für die Kooperation und Unterstützung der schulischen Bemühungen
- Gute Wünsche für die Zusammenarbeit und für die Entwicklung der Schüler
Tipp: Verwirren Sie Eltern nicht durch ausschweifende Schilderungen und halten Sie Ihren Elternbrief kurz. Länger als eine DIN A4 Seite sollte der Brief keinesfalls sein, sonst besteht die Gefahr, dass die Eltern den Brief gar nicht oder nicht bis zu Ende lesen.
Mehr Tipps und Informationen für Schulleiterinnen und Schulleiter von Grund- und Hauptschulen finden Sie in Schulleitung intern. Die aktuelle Ausgabe erscheint am 26.9.2006.
Ansteckende Krankheiten, wie Masern, Mumps oder Röteln, sind immer wieder Thema im Schulalltag, da viele Eltern auf einen ausreichenden Impfschutz ihrer Kinder verzichten. Für den Schulalltag sind diese ansteckenden Erkrankungen insoweit von Bedeutung, dass Sie als Schulleiter verpflichtet sind, bestimmte Krankheiten der Gesundheitsbehörde zu melden.
Hier ein paar Tipps, wie Sie an Ihrer Schule mit meldepflichtigen Erkrankungen umgehen sollten:
Erkennen Sie die Art der Krankheit: Informieren Sie sich über meldepflichtige Krankheiten. Eine Auflistung sämtlicher meldepflichtiger Krankheiten finden Sie im vollen Wortlaut in § 34 Infektionsschutzgesetz.
Melden Sie die Krankheiten der Gesundheitsbehörde: Um die Ausbreitung einer Krankheit in Ihrer Schule zu vermeiden, sind Sie verpflichtet, nach Kenntniserlangung die Erkrankung der Gesundheitsbehörde zu melden. Damit die Gesundheitsbehörde weitere Untersuchungen anstellen und Schutzmaßnahmen veranlassen kann, müssen Sie dort Angaben zur Krankheit und zur Person des Erkrankten machen.
Informieren Sie die Eltern: Aus diesem Grund müssen Sie immer auch die Eltern über ihre Pflichten und Verhaltensweisen im Umgang mit meldepflichtigen Erkrankungen informieren. Hierzu ist eine förmliche Belehrung der Eltern und Sorgeberechtigten vorgesehen (§ 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz). Diese Belehrung erfolgt seitens der Schulleitung im Auftrag der örtlichen Gesundheitsbehörden.
Informieren Sie sich über den Impfstatus Ihrer Schüler: Für die Grundschulen sind die Schuleingangsuntersuchungen, die von den Gesundheitsämtern durchgeführt werden, von besonderer Bedeutung. Hier wird der Impfstatus der neuen Schüler festgestellt. Mit der Kenntnis über den Impfstatus sollten Sie erforderlichenfalls gezielte Aufklärung bei den Eltern zur Notwendigkeit von Impfungen leisten.
Mehr zum Thema Sicherheit, Gesundheitsschutz und Prävention finden Sie in Rechtssicher handeln in der Schule. Jetzt die aktuelle Ausgabe zum kostenlosen Test anfordern!
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Pflegemanagement |
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Um krankheitsbedingte Fehlzeiten Ihrer Mitarbeiter zu senken, sollten Sie als Vorgesetzter mit Ihren Mitarbeitern am Tag der Arbeitsaufnahme nach der Erkrankung ein sogenanntes Rückkehrgespräch führen. Auf diese Weise können Sie sich als Vorgesetzter einen Eindruck vom Fortschritt der Genesung bzw. vom Gesundheitszustand des Mitarbeiters machen.
Achten Sie bei Ihren Rückkehrgesprächen insbesondere auf Folgendes:
- Heißen Sie Ihren Mitarbeiter zuerst einmal willkommen und bringen Sie ihm Ihre Wertschätzung entgegen.
- Ihr Mitarbeiter darf sich bei einem Rückkehrgespräch auf keinen Fall bedroht fühlen.
- Fragen Sie ihn, ob er wieder fähig ist, seiner Arbeit nachzugehen.
- Fragen Sie behutsam nach möglichen Ursachen für die Erkrankung. Dabei sollten Sie daran denken, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, Ihnen medizinische Diagnosen mitzuteilen.
- Finden Sie heraus, ob es persönliche oder berufliche Probleme gibt, die für seine Abwesenheit ausschlaggebend waren.
- Vermeiden Sie, dass er den Eindruck bekommt, sich für seine Krankheit rechtfertigen zu müssen.
- Machen Sie Ihrem Mitarbeiter deutlich, dass Ihnen sein Gesundheitszustand nicht egal ist.
- Prüfen Sie, ob die Gründe im Arbeitsprozess liegen können (z. B. falsche oder schlechte Arbeitsmittel, krank machende Arbeitsbedingungen oder Überlastung). Erarbeiten Sie in diesem Fall mit ihm Maßnahmen, die aus der Situation herausführen, und achten Sie auf deren Einhaltung.
Mehr Tipps und Tricks, wie Sie Ihre Mitarbeiter führen und motivieren finden Sie in pdl.konkret ambulant, dem Fachmagazin für ambulante Pflegedienste. Jetzt kostenlos testen!
Nach den Vorschriften des SGB XI sind Sie als ambulanter Pflegedienst verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag abzuschließen, der folgende Punkte beinhaltet:
- Art der Leistung
- Inhalt und Umfang der Leistung sowie
- den dafür mit den Kostenträgern nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen.
- Sie schließen spätestens mit Beginn des 1. Pflegeeinsatzes einen Pflegevertrag mit dem Patienten ab, der je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit die in Anspruch genommenen Leistungen der Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung regelt.
- Je eine Ausfertigung des Pflegevertrags händigen Sie unverzüglich dem Patienten und der zuständigen Pflegekasse aus.
- Ihnen ist bekannt, dass der Pflegebedürftige den Pflegevertrag innerhalb von 2 Wochen nach dem 1. Pflegeeinsatz ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann.
- Ihre Pflegeverträge enthalten wenigstens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex.
- Sie informieren die Pflegekasse, wenn bei Ihrem pflegebedürftigen Kunden wesentliche Veränderungen seines Zustandes eingetreten sind.
- Zu Ihrer eigenen Absicherung enthalten Ihre Verträge detaillierte Regelungen z. B. zum Umgang mit Haftungsfällen oder Abrechnungsmodalitäten, Schweigepflicht, Datenträgeraustausch etc.
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Sozialmanagement / Nonprofit |
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Damit Spender und Sponsoren, aber auch Ihre Mitarbeiter sich ein Bild von Ihrer Einrichtung machen können, ist es sinnvoll, ein Leitbild zu entwickeln, mit dem Sie Ihre Einrichtung in der Öffentlichkeit präsentieren. Sofern Sie noch nicht über ein Leitbild verfügen, sollten Sie im Team ein Leitbild erarbeiten.
Folgende Fragen sollten im Leitbild Ihrer Organisation beantwortet werden:
- Was ist die Motivation unserer Arbeit?
- Welche Bedürfnisse befriedigt und welchen Bedarf deckt unsere Einrichtung?
- Was ist das Besondere an uns?
- Gibt es für unser Projekt einen Markt?
- Was sind die aktuellen Trends?
- Gibt es Mitbewerber und was machen die anders?
- Was sind unsere Stärken und Schwächen?
- Was denkt man in der Öffentlichkeit über uns?
- Warum sollten Unternehmen unsere Einrichtung sponsern?
In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Konsumforschung hat der Deutsche Spendenrat e.V. nun den Spendenbericht „Bilanz des Helfens“ für das Jahr 2005/2006 vorgestellt. Laut dem Bericht ist die Spendenbereitschaft in Deutschland weiter gestiegen. Von Juli 2005 bis Juni 2006 wurden insgesamt 2056 Millionen Euro gespendet, 77 Millionen Euro mehr als im vorigen Erhebungszeitraum.
Eine deutliche Zunahme ist vor allem bei den Zeitspenden zu verzeichnen. Hier stieg der Gesamtwert um 2,3 Milliarden auf insgesamt 53,2 Milliarden Euro = 3,5 Milliarden Stunden.
Die Verteilung der Spenden hat sich hingegen nur leicht geändert. An erster Stelle steht hier die Humanitäre Hilfe (82,2 %), gefolgt von Spenden für Kultur- und Denkmalpflege (86,5 %) sowie Umweltschutz (3,5 %) und Tierschutz( 3,1 %).
Nähere Informationen zum Spendenbericht „Bilanz des Helfens“ finden Sie unter www.spendenrat.de oder beim
Deutscher Spendenrat e.V.
Simrockallee 27
53173 Bonn
Tel.: 0228/9 35 57 28
Fax: 0228/9 35 57 99
Email: spendenrat@t-online.de
Besuchen Sie uns auf unserer Internetseite unter www.nonprofit.de! Hier finden Sie interessante Fachartikel sowie Checklisten und Muster zum Thema Spenden und Sponsoren.
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