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RuFuS 141 - Wann sind Reisezeiten wirklich auch Arbeitszeiten?
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Auftrag der Geschäftsführung sollen Sie am Montagmorgen einen Termin in München wahrnehmen. Dazu müssen Sie von Ihrem Firmensitz in Hamburg schon am Sonntagnachmittag abreisen, obwohl Sie diesen Tag lieber mit Ihrer Familie verbracht hätten. Ist die Reisezeit am Sonntag rechtlich vergütungspflichtig? Kann einer Ihrer Projektmitarbeiter aus einer solchen Reise ableiten, dass er seine Arbeitszeit innerhalb der folgenden Woche reduziert? Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Angestellten abgewiesen, der innerhalb eines Jahres mehr als 150 Stunden für Dienstreisen aufgewendet hatte und dafür eine Vergütung verlangte. Das Gericht ließ sich in seiner Entscheidung von folgenden Fragen leiten:
Sind Reisen eine vertraglich geschuldete Tätigkeit?
Für Angestellte, für die Reisen ein ausdrücklicher Teil ihrer Arbeitsbeschreibung ist, wie beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern oder internationalen Key-Account-Managern, sind Reisezeiten Arbeitszeit. Also muss diese Zeit auch vergütet werden.
Liegt die Reisezeit innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeiten?
Ist die Reisetätigkeit hingegen keine vertragliche Hauptleistungspflicht, wie beispielsweise beim Vertriebsinnendienst, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Reisezeiten innerhalb oder außerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Innerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten wird der Angestellte durch die Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, zu reisen und seine sonstigen Tätigkeiten ruhen zu lassen. Deshalb muss die Zeit vergütet werden. Die Richter begründen diese Entscheidung damit, dass die Durchführung der Reise die Arbeitspflicht des Mitarbeiters umsetzt.
Stellt die Reise für den Arbeitnehmer eine Beanspruchung dar?
Findet die Reise hingegen außerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten statt, wird sie nicht automatisch vergütet. Als Arbeitnehmer müssen Sie in diesem Fall nachweisen, dass die Reise eine Beanspruchung mit sich bringt. Dazu zählen das Steuern eines Pkw, beruflich veranlasste Telefonate, Vorbereitungstreffen oder das Studium von Akten und Unterlagen zur Vorbereitung. Ist der Reisende beispielsweise während einer längeren Zugfahrt oder während des Aufenthalts am Zielort keiner beruflichen Belastung ausgesetzt, handelt es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht um vergütungspflichtige Zeiten.
Vorsicht bei der Planung von Dienstreisen
Achten Sie daher bei der Planung Ihrer Reisen darauf, dass Sie keine Nachteile in Kauf nehmen müssen. Wenn Sie beispielsweise für einen Termin am Montag in München am Sonntagnachmittag in Hamburg mit der Bahn losfahren, ist die Anreisezeit nicht vergütungspflichtig. Wenn Sie jedoch mit dem Auto fahren oder den Termin auf Dienstagmorgen verlegen und am Montagnachmittag innerhalb der Arbeitszeiten fahren, gilt diese Reisezeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als vergütungspflichtig
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 11. 07. 2006; Aktenzeichen: 9 AZR 519/05
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Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de
Ihre
Julia Nickel
Redaktion RuFuS-Infomail
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Eckpunkte der Initiative „Hilfen für Helfer“ vorgestellt
Krankenkasse muss Kosten für Sondennahrung übernehmen
Blockaden sprengen – Werden Sie kreativ
Nutzen Sie Ihre Weihnachtsfeier zur Motivation
Weihnachten im Hotel muss für Kinder ein Erlebnis sein
Prüfen Sie bis Jahresende Ihre Zahlungsansprüche!
Gemeinnützige Aktiengesellschaft zur Weiterbildung von kirchlichen Führungskräften gegründet
Mitarbeiterfortbildung - Qualifizierte Mitarbeiter sind ein wichtiges Kapital für Ihre Einrichtung
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Zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hat Bundesfinanzminister Steinbrück jetzt die Eckpunkte der Initiative „Hilfen für Helfer“ vorgestellt. Ziel der Initiative ist es, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger zu regeln und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und andere Personen, die sich engagieren, zu unterstützen.
Im wesendlichen sind hierzu 10 Maßnahmen geplant, die das Bundesministerium der Finanzen zur Zeit erarbeitet:
- Einführung eines neuen Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtlich Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 Euro. Vorraussetzung: Abzug kann geltend machen wer monatlich 20 Zeitstunden im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut. (z.B. bei AWO/DRK)
- Anhebung der sog. steuerfreien Übungsleiterpauschale von 1.848 € auf 2.100 €.
- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5/10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20%.
- Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine.
- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften von insgesamt 30.678 € auf 35.000 € Einnahmen im Jahr (ebenso Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen).
- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000 € auf 750.000 €.
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
- Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.
- Bürokratieabbau im Spendenrecht.
Hinweis: Gemeinnützige Einrichtungen, die sich durch Spenden und Sponsoren finanzieren oder auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind, sollten in jedem Fall die steuerlichen Vorzüge kennen und nutzen. So können Sie langfristig finanzielle Vorteile für Ihre Einrichtung sichern und für Ihre ehrenamtlichen Helfer steuerliche Anreize schaffen. Aktuelle Informationen finden Sie regelmäßig auf unserer Internetseite: www.nonprofit.de.
Ein Patient, der aus zwingenden medizinischen Gründen auf Flüssignahrung angewiesen ist, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 20.7.2006 hervor.
Im konkreten Fall litt der Kläger nach einer Krebsoperation im Rachenraum unter einer ausgeprägten Schluckstörung. Die Krankenkasse lehnte die Versorgung des Patienten mit Flüssignahrung mit der Begründung ab, dass diese nicht zum Leistungsspektrum der Krankenkassen gehöre. Außerdem liege keine Ausnahmemedikation nach der Arzneimittelrichtlinie vor. Der Kläger sei daher auf selbst zubereitete hochkalorische Getränke wie Trinkschokolade und Bananenmilch zu verweisen.
Die Klage des Patienten gegen seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für die Sondennahrung hatte Erfolg.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, dass die Krankenkostpräparate zwar grundsätzlich von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien, für medizinisch-notwendige Sondennahrung gelte dies jedoch nicht, auch wenn – wie im Fall des Klägers – das Präparat nicht durch eine Sonde, sondern über den Mund aufgenommen werde.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.7.2006, Az. S 13 KR 21/04
Aktuelle Urteile sowie rechtliche Informationen finden Sie regelmäßig in Stationäre Pflege aktuell. Die aktuelle Ausgabe erscheint am 7.12.2006. Jetzt kostenlos testen!
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Mitarbeiterführung und -motivation |
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Kennen Sie das? Sie haben sich 30 Minuten reserviert, um ein privates Brainstorming zu machen, und in Ihrem Kopf kommt kein Wind, geschweige denn ein Sturm auf. Ein klarer Fall von Kreativitätsblockade. Um diese Blockade zu sprengen, ist es notwendig, die unterschiedlichen Blockierungen wie kognitive Blockaden, die mit Ihrer Wahrnehmung zusammenhängen, sowie emotionale und kulturelle Blockaden zu erkennen.
Wenn die Wahrnehmung trügt
Kognitive Blockaden wie individuell getrübte Wahrnehmungen oder Vorerfahrungen können Sie zwar nicht vermeiden, aber Sie sollten sie einkalkulieren. Rechnen Sie einfach damit, dass Ihr Blick auf die Dinge aus Ihrem persönlichen Blickwinkel geschieht. Und fragen Sie sich, ob er Ihnen die Sicht auf das Wesentliche, Neue oder Ungewöhnliche verstellt.
Wenn Gefühl dominiert
Angst lässt nicht nur den Körper, sondern auch Gedanken erstarren. Befreien Sie sich von dem Druck, keine Fehler machen zu dürfen: Schöpferisches Denken ist nie falsch, höchstens das Handeln, das sich daraus ableitet. Bringen Sie den Ideenfluss wieder in Gang, indem Sie beispielsweise die Phasen des Brainstormings strikt voneinander trennen: freies Assoziieren, anschließend alle Ideen auf Durchführbarkeit prüfen, schließlich eine Entscheidung fällen. Darüber hinaus ist Zeitdruck eine emotionale Kreativitätsbremse.
Dabei gibt es kein Patentrezept für die richtige Dosierung kreativer Zeit: Manchmal reichen Minuten, manchmal braucht eine kreative Idee 5 Tage, bis sie hervorbricht. Erst die Arbeit und dann das Vergnügen – diese Maxime sollten Sie bei kreativen Aufgaben missachten. Im Spiel wird Fantasie befreit, deshalb sollten Sie Spieltechniken nutzen, um kulturelle Kreativitätsblockaden zum Einsturz zu bringen.
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Auch wenn sich die wirtschaftliche Stimmung wieder aufhellt, haben viele Mitarbeiter immer noch Angst um ihren Arbeitsplatz oder sind auf Grund von notwendigen Sparmaßnahmen deprimiert. Eine Weihnachtsfeier ist eine gute Gelegenheit, Ihre Leute wieder neu zu motivieren. Planen Sie das Fest deshalb gezielt als Motivationsveranstaltung:
Laden Sie möglichst alle ein
Natürlich wird eine Weihnachtsfeier teuerer, wenn Sie mehr Leute einladen. Aber jede Person, die Sie nicht eingeladen haben, die jedoch gerne dabei gewesen wäre, kostet Sie in der Konsequenz viel mehr Geld: Sie demotivieren sie durch die Nichteinladung so nachhaltig, dass Sie für lange Zeit mit geringem Engagement und schlechteren Leistungen bezahlen müssen. Denken Sie deshalb auch an Aushilfen, freie Mitarbeiter oder Kollegen im Elternschutz.
Wählen Sie den richtigen Termin
Es ist sinnvoll, die Partner der Mitarbeiter einzubinden, denn diese müssen häufig auf deren Belastungen Rücksicht nehmen. Wenn die Partner dabei sind, empfiehlt sich ein Wochenendtermin für die Weihnachtsfeier, bevorzugt am Freitag.
Wenn die Partner nicht dabei sind, ist ein Termin unter der Woche günstiger. Zwingen Sie aber niemanden zur Teilnahme – wer keine Lust zum Feiern hat, trägt nicht zu einer geselligen und motivierenden Stimmung bei.
Verhindern Sie eine steife Atmosphäre
Vermeiden Sie alles, was eine steife Atmosphäre erzeugt. So ist ein Bierkeller einem feinen Restaurant oder ein gemeinsamer Kinobesuch einem Theaterbesuch vorzuziehen. Achten Sie dennoch darauf, etwas Besonderes zu bieten.
Das muss nicht teuer sein, Mitarbeiter honorieren auch kreative Ideen wie einen Gitarrenspieler oder ein Spiel. Nutzen Sie beim Essen nur dann Tischkarten, wenn Sie verhindern wollen, dass stets die gleichen Mitarbeiter zusammen „glucken“. Achten Sie bei der Auswahl des Essens darauf, dass Ihre Mitarbeiter die Gerichte möglichst kennen – nicht jeder ist im Umgang mit Artischocken oder Hummer geübt.
Halten Sie eine Ansprache
Viele Führungskräfte scheuen sich, auf Weihnachtsfeiern Reden zu schwingen. Zu Unrecht! Denn eine von allen gehörte und später auch diskutierte Ansprache fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl enorm. Es kommt dabei weniger drauf an, dass Sie ein glänzender Redner sind, sondern dass Sie die derzeitige Grundstimmung der Mitarbeiter treffen.
Natürlich sollte die Rede positiv und motivierend sein. Sprechen Sie von den guten Ergebnissen des Jahres, neuen Aufträgen und dem berühmten „Licht am Ende des Tunnels“. Verschweigen Sie dabei auch Probleme nicht, sondern sprechen Sie wunde Punkte offen an. Beginnen Sie mit Schwierigkeiten, die überwunden wurden – Umstrukturierungen, Personalabbau, Probleme mit dem größten Kunden.
Loben Sie alle, die sich bei der Überwindung schwieriger Aufgaben hervorgetan haben. Sprechen Sie dann die aktuellen Aufgaben an und verbreiten Sie Zuversicht, dass diese gemeinsam gemeistert werden können. Danken Sie zum Schluss noch einmal allen, die mitgeholfen haben, das gegebenenfalls schwierige Jahr zu meistern. Von der Gewichtung her sollte der Anteil der positiven Aspekte mindestens 75 % Ihrer Ansprache ausmachen.
Nutzen Sie die Gelegenheit zum Gespräch
Versuchen Sie, mit möglichst vielen Mitarbeitern einige Worte zu wechseln. Gerade jene, die sonst das ganze Jahr über nur wenig Kontakt zu Ihnen haben, freuen sich über eine persönliche Ansprache. Überlegen Sie im Vorfeld, welche Ereignisse Ihre Mitarbeiter betroffen haben (Geburten, Hochzeiten, Wohnungswechsel, überwundene Krankheiten etc.) und sprechen Sie sie darauf an, z. B.: „Haben Sie sich in der neuen Wohnung gut eingelebt“ oder „Was macht der Nachwuchs?“. So haben Sie schnell ein Thema, über das Sie mit den Mitarbeitern sprechen können, und der Mitarbeiter freut sich, dass er für Sie nicht nur eine „Nummer“ ist, sondern Sie sich auch für ihn als Person interessieren.
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Hotelleitung |
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Für Kinder ist Weihnachten immer etwas Besonderes. Kinder erleben Weihnachten in einer für sie sehr aufregenden Form als „Überraschungsfest“. Sie bekommen Geschenke, alles um sie herum glänzt und plötzlich haben Eltern und Verwandte viel mehr Zeit und Ruhe für sie, als sonst während des Jahres. Geht die Familie dann an den Weihnachtstagen zum Essen in ein großes und schickes Hotel, kann dies ebenso ein besonderes Erlebnis für ein Kind sein. Jedoch nur, wenn Kind und Eltern spüren, dass das Hotel auf Kinder oder besser Familien, eingestellt ist. Kaum etwas ist für ein Kind schlimmer, als beim Weihnachtsessen über 2-3 Stunden starr und steif an einem Restauranttisch sitzen zu müssen, ohne dass irgendetwas Außergewöhnliches passiert oder es die Möglichkeit zum Spielen hat.
Nicht neu ist die Tatsache, dass Kinder großen Einfluss auf ihre Eltern nehmen, wenn es darum geht zu entscheiden, in welches Hotel oder Restaurant die Familie zum Essen geht. Dort wo Kinder besonders betreut wurden, wo sie etwas erlebt haben, dass ihnen in Erinnerung geblieben ist und wo natürlich auch das Essen auf die Kinder abgestimmt war, werden sie vorzugsweise immer wieder gerne hin wollen. Auch die Eltern werden immer ein Hotel oder Restaurant bevorzugen, von dem sie wissen, dass es spezielle Kinderangebote gibt, weil sie somit auch die Gewissheit haben, ihren Restaurantaufenthalt ohne Quengeleien genießen zu können.
Damit Kinder zu Entscheidungsträgern für Ihr Hotel werden und vielleicht zu späteren Stammgästen heranreifen, sollten Sie gerade jetzt zu Weihnachten darauf achten, dass Ihre Angebote auf Kinder abgestimmt sind und einen Erlebniswert haben. Vielleicht geben Ihnen die nachfolgenden Beispiele noch Ideen, die Sie kurzfristig in Ihr Weihnachtsprogramm aufnehmen können:
- Separates Kinder-Weihnachtsbuffet zum Brunch
- Süßigkeiten-Buffet für Kinder
- Kinderspielzimmer mit Betreuung
- Kleine Bescherung nach dem Essen
- „Christkind“, das den Kindern weihnachtliche Geschichten vorliest
- Weihnachtliches Familienfoto: Sie fotografieren die ganze Familie beim Essen mit einer Digitalkamera und drucken das Foto entweder zum Mitnehmen direkt aus oder lassen es entwickeln und schicken es den Gästen später zu
- Plätzchen dekorieren: in einem separaten Zimmer können die Kinder Butterplätzchen mit Schokolade, Guss, Perlen, etc. dekorieren, essen oder mitnehmen
- Kinder malen Weihnachtsbilder: die Bilder werden mit Namen versehen in ein spezielles Album geklebt, welches bei jedem Brunch im Kinderspielzimmer ausliegt
Jahr für Jahr erleiden viele Unternehmen in der Silvesternacht das gleiche Schicksal: so wie die unzähligen Böller und Raketen am hell erleuchteten Himmel explodieren, zerbersten ebenso einige Millionen Euro an offenen Zahlungsansprüchen, weil die Verjährungsfristen nicht beachtet wurden. Dabei geht es häufig gar nicht einmal nur darum, dass Verjährungsfristen schlicht vergessen wurden, sondern dass die Gläubiger entweder die Forderung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht haben oder im Glauben sind, die Verjährung wäre gehemmt oder unterbrochen.
In der Hotellerie schließen wir täglich Verträge mit Gästen und Geschäftskunden ab, aus denen uns Forderungen entstehen, die innerhalb einer vereinbarten Frist gezahlt werden müssen. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der gesetzlich geregelten Frist, der Schuldner die Zahlung auf Berufung der Verjährung verweigern kann. Der Gläubiger kann somit seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, auch wenn ihm rechtlich der Anspruch noch zusteht. Seit 01. Januar 2002 gilt die neue Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, auch für die in der Hotellerie am häufigsten vorkommenden Vertragsformen, nämlich Bewirtungs- und Beherbergungsverträge. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Vertragspartner eine Privatperson oder ein Kaufmann ist.
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist müssen Sie beachten, dass die 3-Jahres-Regelung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie beispielsweise einem Reisebüro eine berechtigte Rechnung am 25. Februar 2003 gestellt, so beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2004 und endet am 31.12.2006. Viele Unternehmer glauben, dass sie durch die Zusendung einer Mahnung die Verjährungsfrist hemmen, bzw. unterbrechen. Doch dies ist selbst bei eingeschriebenen außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht der Fall. Erst durch folgende Maßnahmen stoppen Sie die Regelverjährungsfrist:
- Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
- Klageerhebung oder Einreichung einer Klage
- Anmeldung des Anspruches im Insolvenzverfahren
- Nachweis von ernsthaften Verhandlungen mit dem Schuldner
PraxisTipp: Um sicher zustellen, dass Sie keine Zahlungsansprüche durch den Ablauf von Verjährungsfristen verlieren, sollten Sie nach erfolgloser außergerichtlicher Mahnung immer zeitnah und direkt das gerichtliche Mahnverfahren beantragen. Die Verjährung beginnt immer dann neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurde.
Prüfen Sie jetzt mit Ihrem Steuerberater, ob Ihnen Zahlungsansprüche zustehen, die am 31.12.2006 verjähren. In diesem Fall sollten Sie umgehend das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Weitere Finanztipps finden Sie auch Sie auch in Hotelleitung in der Praxis!
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Sozialmanagement / Nonprofit |
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Um in Zukunft Führungskräfte für die Kirche und Diakonie zu qualifizieren, wurde Anfang dieser Woche in Frankfurt die gemeinnützige Aktiengesellschaft für Kirche und Diakonie gegründet. Hauptaktionär der Aktiengesellschaft ist die Bundesakademie für Kirche und Diakonie gGmbH, die ihren bisherigen Arbeitsbereich "Führungsakademie" in die neue Organisation überträgt.
Im Rahmen der gemeinnützigen Aktiengesellschaft sollen in Zukunft Weiterbildungsangebote im Bereich Sozialmanagement, ein Controlling-Kurs mit Diplomabschluss in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Wien, ein Health-Care Programm in Zusammenarbeit mit der Universität St. Gallen sowie weitere Intensivseminare zu theologischen und ökonomischen Fragen stehen.
Geplant ist zudem ein modularisiertes Angebot für die Leitung von Kirchenkreisen sowie ein europaweit ausgerichtetes Executive MBA-Programm.
Weitere Informationen sowie Rückfragen zur gemeinnützigen Aktiengesellschaft erteilten:
Sabine Heiß, Führungsakademie für Kirche und Diakonie, Telefon: 030 49 00 18 16 sowie
Ute Burbach-Tasso, Telefon: 030 83 001-118 oder 0170 540 49 57
Sie suchen aktuelle Informationen und Tipps speziell für den kirchlichen Bereich. Testen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe von Gemeinde gestalten!
Qualifizierte Mitarbeiter sind ein wichtiges Kapitel für Ihre Einrichtung. Denn nur durch gezielte Fortbildungen kann eine kontinuierliche gute Qualifikation sichergestellt und damit die Leistungsfähigkeit und auch Motivation der Mitarbeiter erhalten werden.
Als Führungskraft sollten Sie daher Ihre Mitarbeiter anhalten, regelmäßige Fortbildungen zu besuchen. Hier ein paar Tipps, wie Sie Fortbildungen Ihrer Mitarbeiter richtig managen:
- Überprüfen Sie Fortbildungswünsche, ob sie dem Bedarf am Arbeitsplatz entsprechen.
- Nutzen Sie das Mitarbeitergespräch, um Defizite bei der Qualifizierung aufzuspüren.
- Motivieren Sie fortbildungsmüde Mitarbeiter.
- Achten Sie auf Anzeichen, die auf Fortbildungsbedarf hinweisen.
- Vereinbaren Sie für Fortbildungen Ziele und überprüfen Sie nach der Fortbildung, ob diese erreicht wurden.
- Überprüfen Sie bei Fortbildungswünschen einzelner Mitarbeiter, ob sich dahinter nicht ein Teambedarf versteckt.
- Achten Sie darauf, dass die Fortbildung zum richtigen Zeitpunkt erfolgt.
- Fragen Sie nach Alternativen zu klassischen Seminaren.
- Suchen Sie nach der Fortbildung das Gespräch mit dem Mitarbeiter und überlegen Sie gemeinsam, wie das Gelernte umgesetzt werden kann.
- Nutzen Sie Seminarteilnehmer als Multiplikatoren, machen Sie die Erkenntnisse auch für andere nutzbar.
Ausführliche Informationen zum Thema Mitarbeiterfortbildung finden Sie im Kapitel F 20 der aktuellen Ergänzungslieferung des Praxishandbuch Sozial Management. Fordern Sie noch heute das umfassende Grundwerk zum kostenlosen Test an!
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